Am 28.11.2024 wurde das „Zulagenerhöhungsgesetz“ für den Bereich der hessischen Polizei veröffentlicht. Das Gesetz enthält außerdem einige weitere allgemeingültige dienstrechtliche Änderungen, die somit am 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind.
Beihilfe
Die Beihilfefähigkeit bleibt für alle Aufwendungen während einer Beurlaubung oder Freistellung erhalten, wenn diese nicht länger als einen Monat dauern (§ 80 HBG, § 2 Abs. 2 HBeihVO). Bisher waren diese Zeiten nur dann beihilfefähig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Dies galt zum Beispiel während einer Eltern- oder Pflegezeit oder einem Sonderurlaub im dienstlichen Interesse.
Begrenzte Dienstfähigkeit
Die Verordnung über einen Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit wurde aufgehoben und die Regelungen wurden unmittelbar in das Hessische Besoldungsgesetz übernommen (§ 55 HBesG).
Dienstunfallschutz
Der Schutz bei Wegeunfällen greift grundsätzlich nur auf direktem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle. Bereits bisher galt, dass von diesem Weg in vertretbarem Umfang abgewichen werden kann, um das Kind „in fremde Obhut“ zu geben, also zum Beispiel in eine Kita zu bringen. Neu ist, dass der Schutz auch zwischen „Homeoffice“ und Kita greift.