Neue Richtlinien: Was ändert sich?
Mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen wurden die seit 2018 geltenden „Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen“ aktualisiert. Dabei geht es ausschließlich um redaktionelle Änderungen, wenn u. a. das Wort „Woche“ durch „Kalenderwoche“ ersetzt wird, und um die Aktualisierung der Bezüge zu anderen Rechtsvorschriften, die zwischenzeitlich geändert wurden. Durch redaktionelle Ergänzungen hat sich auch die Nummerierung der Absätze verändert.
Die Formulierung „Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen“ wird ersetzt durch „sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Gemeint sind wie bisher die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, für die - wie für die Leiterinnen und Leiter der Vorklassen - die Pflichtstundenverordnung gilt.
GEW und DGB machten deutlich, wo tatsächlich Änderungsbedarf besteht:
• Wenn ein Zeitguthaben aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, muss das Zeitguthaben finanziell ausgeglichen werden, insbesondere bei Versetzungen in andere Bundesländer.
• Nicht nur volle Stunden sind auszugleichen, sondern auch Stundenanteile.
• Bei befristet Beschäftigten muss ein Ausgleich in unterrichtsfreien Zeiten ausgeschlossen werden.
Die neuen Richtlinien sollten am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des HMKB und unter: www.rv.hessenrecht.hessen.de Suche > Lebensarbeitszeitkonto
Diese Richtlinien liegen leider immer noch nicht vor. Der Grund hierfür ist uns nicht bekannt.
Ist das LAK eigentlich eine Wohltat des Dienstherrn und seit wann gibt es das LAK?
Hintergrund des LAK ist die massive Verlängerung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Jahr 2004. Im Vollgefühl ihrer absoluten Mehrheit im Landtag legte die Landesregierung unter Ministerpräsident Roland Koch (CDU) die Axt an sozialstaatliche Leistungen und Arbeitnehmerrechte. DGB, Sozialverbände und Kirchen mobilisierten 40.000 Menschen nach Wiesbaden, die GEW rief ihre verbeamteten Mitglieder 2003 und 2009 zu Warnstreiks auf. 2007 bekam die Landesregierung ein Jahr vor der nächsten Landtagswahl kalte Füße und versuchte, den Ärger der Beschäftigten mit einem „Kompromiss“ zu besänftigen. Seitdem wird ein Teil der zusätzlich zu erbringenden Arbeitszeit auf ein verpflichtendes LAK „gutgeschrieben“, zunächst für Lehrkräfte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs, seit 2017 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs (siehe Kasten). Gleichzeitig wurde – auch daran sollte in diesem Zusammenhang erinnert werden – die gesetzliche Altersgrenze auch für Beamtinnen und Beamte schrittweise auf 67 Jahre erhöht.
Ich möchte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen. Was muss ich hier beachten, damit das LAK zurückgegeben werden kann?
Der Ausgleich des LAK erfolgt „in der Regel“ durch eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl „im letzten Schuljahr, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr, unmittelbar vor dem Ruhestand“ (§ 2 Abs.4 PflStdVO). Wer nach § 35 HBG die Versetzung in den Ruhestand beantragt, frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahrs, sollte mit dem Antrag auch den Ausgleich des angesparten LAK beantragen. Die Begrenzung des Ausgleichs auf das letzte Schulhalbjahr ist insbesondere sinnvoll, wenn der Ruhestand mit dem zweiten Schulhalbjahr, also zum 1. Februar, beginnt. Generell ist ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Termin zu stellen. Um die Rückgabe des LAK im letzten Schulhalbjahr sicherzustellen, sehen die LAK-Richtlinien vor, dass der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand und auf Ausgleich des LAK spätestens neun Monate vor dem gewünschten Termin beim Schulamt eingegangen sein soll. Auch wer erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Ruhestand geht, sollte sich rechtzeitig um den Ausgleich kümmern.
Kann ich das LAK nur vor dem Eintritt in den Ruhestand in Anspruch nehmen oder auch zu einem früheren Zeitpunkt?
Ja, „insbesondere aus persönlichen Gründen“ kann man das LAK auch vorzeitig in Anspruch nehmen. Die Mindestansparzeit von drei Schuljahren (Abschnitt IV, Ziffer 5) entfällt, wenn das Guthaben zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder zur Pflege eines Angehörigen genutzt werden soll. Die Ermäßigung muss sich über ein ganzes Schuljahr bzw. Schulhalbjahr erstrecken. Der Antrag ist sechs Monate vor Beginn der Ermäßigung auf dem Dienstweg zu stellen.
Wie kann ich mit den Zahlen auf meinem „Kontoauszug“ den Umfang meiner Freistellung berechnen?
Allen Lehrkräften wird das bisher entstandene Zeitguthaben jährlich spätestens bis zum 30. April mitgeteilt. Die jährliche Mitteilung entfällt nach dem Schulhalbjahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde. Bei einem Zeitguthaben von beispielsweise 372 Stunden ergibt die Division durch 52 bzw. 26 Wochen einen Anspruch auf die Reduzierung um 7,15 Pflichtstunden für die Dauer eines Schuljahrs oder um 14,31 Stunden für die Dauer eines Schulhalbjahrs.
Ich habe gehört, ich kann das Guthaben auf dem LAK irgendwie weiter erhöhen.
Tatsächlich ist der Dienstherr der Meinung, man könne ruhig noch mehr arbeiten. Deshalb sieht er vor, dass man seine Unterrichtsverpflichtung um eine halbe Stunde erhöhen bzw. ab Vollendung des 60. Lebensjahrs auf die reguläre Reduzierung um 0,5 Pflichtstunden verzichten kann. Wird dies nach § 2 Abs.2 PflStdVO beantragt, wird das LAK entsprechend aufgestockt.
Ich habe einen befristeten TVH-Arbeitsvertrag an einer Schule. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass für mich kein LAK gebildet wird.
Das LAK gilt in vollem Umfang auch für Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis mit einem TVH-Vertrag. Bei befristeten Verträgen ist aber der reguläre Ausgleich vor Beginn des Ruhestands nicht möglich. Deshalb ist die jährliche Zeitgutschrift von 26 Wochenstunden (52 Wochen à 0,5 Stunden) nach der LAK-Richtlinie (Abschnitt IV Ziffer 15) wie folgt auszugleichen:
- Bei befristeten Verträgen, die weniger als ein Schuljahr umfassen, erfolgt der Ausgleich unmittelbar nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Geld.
- Bei befristeten Verträgen, die ein ganzes Schuljahr oder mehr umfassen, muss der Ausgleich durch die Schule erfolgen. Die GEW empfiehlt, dass dieser Ausgleich von Anfang an mit einer Reduzierung um 0,5 Stunden pro Woche (bei einer vollen Stelle) im Stundenplan berücksichtigt wird. Andernfalls müsste der Ausgleich am Ende des Schuljahrs mit einer Freistellung vom Unterricht bei einer vollen Stelle für etwa eine ganze Unterrichtswoche erfolgen.
Ich hoffe, dass ich im nächsten Schuljahr in ein anderes Bundesland versetzt werde. Was passiert mit dem angesparten LAK?
Bei einer absehbaren Versetzung in ein anderes Bundesland ist das LAK spätestens im letzten Schulhalbjahr auszugleichen. Ein finanzieller Ausgleich ist nicht vorgesehen. Die GEW empfiehlt Kolleginnen und Kollegen, die eine Versetzung planen, den Ausgleich frühzeitig selbst im Rahmen der Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme in die Hand zu nehmen.
In welchen Fällen wird die Zuführung zum LAK ausgesetzt?
Ausgesetzt wird die Zuführung zum LAK zunächst während einer Beurlaubung und einer Elternzeit, für die kein Anspruch auf Besoldung oder Entgelt besteht. Außerdem gibt es keine Zeitgutschrift für die Dauer einer Erkrankung ab Beginn der siebten Krankheitswoche sowie für Kuren oder Heilbehandlungen. Lehrkräfte, die an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, für die die PflStdVO nicht gilt, erhalten weitere Zeitgutschriften nach den LAK-Richtlinien für Beamtinnen und Beamte außerhalb des Schuldienstes.
Nach Überprüfung meiner Dienstfähigkeit soll ich jetzt in den Ruhestand versetzt werden. Habe ich keine Möglichkeit, mein LAK in Anspruch zu nehmen?
Für diesen Fall und für den Fall einer ärztlich attestierten Erkrankung während des beantragten Freistellungszeitraums sehen die LAK-Richtlinien „ausnahmsweise“ die Abgeltung des Zeitguthabens in Geld vor (Abschnitt IV, Ziffer 12).