Altersermäßigung: Kürzung geplant

Die Belastung älterer Lehrkräfte im Unterricht soll weiter erhöht werden | HLZ Juni 2026

 

Die Regierungskoalition von CDU und SPD plant, die Zahl der von Lehrkräften nach Vollendung des 55. Lebensjahrs zu leistenden Unterrichtsstunden zu erhöhen. Die Absicht, die bestehenden „Anrechnungen aus Altersgründen“ in § 9 der Pflichtstundenverordnung (PflStdV) zu verschlechtern, findet sich versteckt in dem Entwurf eines Artikelgesetzes „zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“, das am 21. April von den Fraktionen von CDU und SPD in den Landtag eingebracht wurde.

Pflichtstundenverordnung §  9

Lehrkräfte erhalten bisher eine Altersermäßigung von einer Pflichtstunde ab dem Schuljahr nach Vollendung des 55. Lebensjahrs und von zwei Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahrs. Diese Erleichterung ist an die Zahl der tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden gebunden. Alle Deputate, die die Zahl der Unterrichtsstunden von Schulleitungsmitgliedern oder Lehrkräften, die besondere außerunterrichtliche Aufgaben übernommen haben, reduzieren, werden nicht berücksichtigt.

Altersermäßigung berücksichtigt hohe Belastungen im Unterricht

Berechtigung und Notwendigkeit der Altersermäßigung beruhen also ausschließlich auf der hohen Belastung durch die Unterrichtstätigkeit. Besonders eindrucksvoll sind die Ergebnisse einer Studie der Universität Lüneburg: Die Belastung durch rund 200 Entscheidungen, die eine Lehrkraft in jeder Unterrichtsstunde treffen muss, um auf Fragen, Störungen und Probleme einzelner Schülerinnen und Schüler einzugehen, ist danach mit der von Fluglotsen zu vergleichen. Die Altersermäßigung ist also kein „Privileg“, sondern ein Beitrag zum Erhalt der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit älterer Kolleginnen und Kollegen.

Geplante Kürzungen und Übergangsregelungen

Nach dem Gesetzentwurf soll die Altersermäßigung zukünftig wie folgt geregelt werden:

  • Die Altersermäßigung von einer Pflichtstunde ab Vollendung des 55. Lebensjahrs entfällt.
  • Die Altersermäßigung von insgesamt zwei Pflichtstunden ab Vollendung des 60. Lebensjahrs wird auf eine Stunde gekürzt.
  • Ab dem Schuljahr nach Vollendung des 62. Lebensjahrs beträgt die Altersermäßigung dann zwei Stunden.
  • Ab dem Schuljahr nach Vollendung des 64. Lebensjahrs beträgt die Altersermäßigung drei Stunden.

Alle Angaben beziehen sich auf eine Unterrichtstätigkeit von mehr als drei Viertel der jeweiligen wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Liegt die Zahl der Unterrichtsstunden darunter, mindestens aber bei mehr als der Hälfte der Pflichtstundenzahl, wird die Ermäßigung halbiert.

Die neuen Regelungen zur Altersermäßigung sollen zeitnah in Kraft treten und damit bereits für das nächste Schuljahr gelten. Keine Änderungen soll es für die Lehrkräfte geben, die „vor dem 1. August 2025 das 55. Lebensjahr vollendet haben“.

Für Lehrkräfte, die also schon jetzt im Schuljahr 2025/2026 eine Altersermäßigung bekommen, gilt § 9 der Pflichtstundenverordnung weiter in der bisherigen Fassung. Lehrkräfte, die im laufenden Schuljahr 2025/2026 das 55. Lebensjahr vollenden, gehen also vorerst leer aus.

Die GEW lehnt diese Verschlechterungen ab. Der GEW-Vorsitzende Thilo Hartmann verwies auf die gegenüber anderen Bundesländern hohe Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte und forderte die Landesregierung auf, von ihrem Vorhaben abzulassen: „Statt die Arbeitszeit der Lehrkräfte erneut zu verlängern, muss das Kultusministerium endlich die längst überfällige Arbeitszeiterfassung von Lehrkräften auf den Weg bringen.“ Dann werde erneut deutlich werden, „dass eine generelle Reduzierung der Pflichtstundenzahl notwendig ist“.

Minimale, eher kosmetische Verbesserungen sieht das Artikelgesetz bei den  seit Jahrzehnten unveränderten Schuldeputaten vor. In § 6 sollen die Sockeldeputate für Grundschulen, gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien, Hessenkollegs und berufliche Schulen um 0,5 Stunden pro Schule erhöht werden. Alle anderen Schulformen gehen leer aus.