Trotz der zahlreichen Proteste der GEW Hessen wird die neue Pflichtstundenverordnung zum 1. August 2026 in Kraft treten. Das entsprechende Änderungsgesetz wurde am 23. Juni 2026 veröffentlicht.
Für diejenigen Lehrkräfte und unterrichtenden Sozialpädagog:innen, die aufgrund ihres Lebensalters bereits eine Altersermäßigung erhalten haben, ändert sich nichts. Dies sind die Personen, die bis einschließlich 1. August 1970 geboren sind.
Für alle anderen gilt: eine Altersermäßigung gibt es nicht mehr ab 55, sondern erst nach dem 60. Geburtstag. Im Vergleich zur alten Regelung wird sie außerdem zwischen dem 60. und 62. Geburtstag halbiert. Dafür erhöht sie sich ab dem 64. Geburtstag.
Gesamtzahl der Ermäßigungsstunden nach Lebensalter und Umfang der Unterrichtstätigkeit (UT)
| alt | neu | |||
| UT mehr als 3/4 | UT mehr als 1/2 | UT mehr als 3/4 | UT mehr 1/2 | |
| ab 55 | 1 | 0,5 | - | - |
| ab 60 | 2 | 1 | 1 | 0,5 |
| ab 62 | 2 | 1 | 2 | 1 |
| ab 64 | 2 | 1 | 3 | 1,5 |
Die volle Altersermäßigung gibt es bei einer Unterrichtstätigkeit (UT) von mehr als drei Vierteln der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach § 1 PflStdV (volle Stelle). Beträgt der Unterrichtseinsatz weniger als drei Viertel, aber mehr als die Hälfte, halbiert sich die Altersermäßigung.
Bei Lehrkräften mit anerkannter Schwerbehinderung wird bei Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl der Nachteilsausgleich abgezogen.
Wie bisher auch gilt, dass die Ermäßigung ab dem Schuljahr nach Vollendung des jeweiligen Lebensjahres beginnt. Stichtag für die Berechnung ist der Beginn des Schuljahres. Die Ermäßigung wird für ein Schuljahr gewährt.
Rechtliche Schritte?
Aufgrund der Rechtsprechung der Gerichte ist es leider nicht möglich, sich auf „Vertrauensschutz“ zu berufen.
Bei der Altersermäßigung der Lehrkräfte handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine Reduzierung der Arbeitszeit. Die Deputate aufgrund eines bestimmten Lebensalters (Altersermäßigung) dienen danach allein dazu, die besonderen Belastungen der Unterrichtstätigkeit abzufangen, ohne dass sich dadurch die zu leistende Arbeitszeit verringert. Es stünde im freien Ermessen des Gesetzgebers, ob und wie eine solche Entlastung erfolgt.
Daher kann nicht direkt gegen die Änderung rechtlich vorgegangen werden
Aus unserer Sicht kann daher auch die Frage der Altersermäßigung juristisch nur im Zusammenhang mit der Frage der Arbeitszeit insgesamt und ihrer Erfassung auch für Lehrkräfte thematisiert werden.
Welche konkreten rechtlichen Schritte wir einleiten werden, steht noch nicht fest.
Politisch verstärkt die GEW Hessen nun den Druck auf die Landesregierung
Am 5. August 2026 stellt die GEW Hessen die neue Arbeitszeit-App für Lehrkräfte vor. In Kürze werden wir dazu mehr Informationen bekanntgeben.
Außerdem planen wir Demonstrationen in Frankfurt und Kassel am 26. September 2026 im Rahmen unserer Kampagne “Mehr Geld für Bildung”
Siehe auch
Pressmitteilung GEW Hessen kritisiert Kürzungen bei Altersermäßigung scharf
Informationen aus der Landesrechtsstelle zu den Pflichtstunden der Lehrkräfte im Mitgliederbereich unter dem Thema „Arbeitszeit Schule“.