Die Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) regelt nahezu alle Belange rund um die Oberstufe und das Abitur. Sie ist damit nicht nur die zentrale Verordnung für den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, sondern auch für die entsprechenden Bildungsgänge an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien sowie für das Abendgymnasium und das Hessenkolleg. Die regelmäßig erfolgenden Novellierungen der OAVO basieren auf unterschiedlichen Anlässen: Zentral sind politische Setzungen des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB), die sich aus den föderalen Gestaltungsspielräumen im Schulbereich ableiten. Dabei werden auch Erfahrungswerte aus der unmittelbaren schulischen Praxis aufgenommen, wenn auch vielleicht nicht ganz im wünschenswerten Umfang. Neben diesen hessenspezifischen Einflussfaktoren gewinnt in zunehmendem Maße die Bundesebene an Bedeutung. Zu nennen sind hier vor allem die gemeinsamen Abituraufgabenpools der Länder, an denen auch Hessen seit vielen Jahren beteiligt ist. Diese machen eine gewisse Vereinheitlichung der Länderregelungen erforderlich, was sich in immer detaillierteren Regelungen der Kultusministerkonferenz niederschlägt (KMK-Vereinbarungen).
Die aktuelle Novellierung soll zum Schuljahresbeginn 2025/26 in Kraft treten und befindet sich derzeit noch im Beteiligungsprozess. Es ist daher nicht sicher, ob alle im Folgenden exemplarisch beschriebenen Änderungen auch tatsächlich so erfolgen werden. Viele Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur, so auch die Streichung der Ausführungen zu Betriebspraktika, Studieninformationstagen etc. in § 1 (3). Detaillierte Regelungen gibt es hierzu in der Verordnung für Berufliche Orientierung (VOBO), die zudem demnächst ebenfalls novelliert werden soll.
In § 9 (2) wird nun festgelegt, dass bei nur einem schriftlichen Leistungsnachweis pro Halbjahr dieser maximal zu einem Drittel in die Gesamtnote einfließen kann. Hiermit wird in der OAVO fixiert, was vermutlich in nahezu allen Schulen ohnehin schon gängige Praxis ist.
Die Erläuterung der Kriterien für die Leistungsbewertung bei nicht volljährigen Schüler:innen soll nun auch gegenüber den Eltern erfolgen (§ 9 (2a)). Auch wenn dadurch lediglich die bereits bestehende Rechtslage aufgeführt wird, könnten sich durch die Neuaufnahme Forderungen ergeben, die zusätzlichen Arbeitsaufwand für Kolleg:innen produzieren. Ein solcher zusätzlicher Aufwand ergibt sich auch durch die neue Regelung, dass im Laufe eines Halbjahres insgesamt dreimal, statt bisher zweimal, der jeweilige Leistungsstand den Schüler:innen vermittelt werden soll, auch wenn hier lediglich von „unterrichten“ und nicht von „erläutern“ die Rede ist.
Bei der Auflistung der möglichen Leistungsnachweise in § 9 (3) wird das Beispiel des Praktikumsberichtes gestrichen. Da die Praktikumsberichte in der Oberstufe einen erheblichen Umfang aufweisen, ist nicht nachvollziehbar, warum diese nicht mehr als Leistungsnachweise gewertet werden sollen. Das Ministerium hat in der Erörterung mit dem Hauptpersonalrat Schule (HPRS) erklärt, dass es ihm bei den Praktikumsberichten vielmehr darum gehe, einen Schutz vor ausufernden Korrekturen sicherzustellen, schließlich müssten Praktikumsberichte in der Oberstufe nicht zwingend in umfassender Form erstellt und korrigiert werden. Hier bedarf es deutlicher Hinweise über geeignete Informationskanäle, um diese Intention in der schulischen Praxis wirksam werden zu lassen.
Die bisherige Einschränkung der Einbringungsverpflichtung in Geschichte auf Q3 und Q4 wird aufgehoben (§ 26 (2)). Dies ist eine überfällige Regelung und vor dem Hintergrund der veränderten Belegverpflichtungen und damit Einbringungsoptionen im Fach PoWi/Geographie/WiWi folgerichtig.
Nachprüfungen werden grundsätzlich auf das Kalenderjahr beschränkt, in dem die Abiturprüfung stattfand (§ 30 (10)). Ausnahmegenehmigungen kann das Schulamt erteilen. Dies ist eine sinnvolle Eingrenzung, da Nachprüfungen auch Lehrkräfte in besonderer Form belasten. Zudem wird durch die Möglichkeit der Ausnahmeregelung eine individuelle Lösung im Sinne der Schüler:innen nach wie vor offengehalten.
Bei den Klausuren soll nun eine „angemessene Anzahl von Themenfeldern“ eines Halbjahres berücksichtigt werden. Da die Themenfelder in den einzelnen Fächern sehr unterschiedlich gestaltet sind, irritiert diese rein quantitative Formulierung und forciert potentiell Missverständnisse. In der Erörterung mit dem HPRS hat das Ministerium erklärt, dass es darum gehe, thematisch allzu umfassende Klausuren zu verhindern, die den Charakter einer Abschlussarbeit des Halbjahres hätten. Eine „angemessene Anzahl“ könne je nach Themenfeld durchaus nur ein einziges sein. Auch hier ist das Ministerium gefordert, diesbezüglich für Klarheit an den Schulen zu sorgen oder weniger missverständliche Formulierungen zu finden.
Zum Nachschreiben von Klausuren wird in § 9 (9) neu festgelegt, dass zwingend nachzuschreiben ist, sofern es sich um den einzigen Leistungsnachweis im Halbjahr handelt. Bei einem nicht zu verantwortenden Versäumen des Nachholtermins muss ein weiterer angesetzt werden. Bei erneutem Versäumen wird dann ein Attest verlangt. Mit diesen Regelungen müssen betroffene Lehrkräfte somit zwingend weitere Klausuren konzipieren, organisieren und beaufsichtigen. Durch das abschließend geregelte Verfahren wird den Lehrkräften auch die Möglichkeit genommen, Schüler:innen bei Anwesenheit zu einem unmittelbar anzufertigenden Leistungsnachweis zu verpflichten. Deutlich sinnvoller wäre es, die Souveränität über diese Entscheidung bei den Lehrkräften zu belassen und auf ihre pädagogische Einschätzung und Umsicht zu vertrauen.
Die Anzahl der verbindlich zu schreibenden Klausuren wird in den zwei- und dreistündigen Grundkursen in Q1-Q3 von zwei auf eine Klausur reduziert (§ 9 (6)). Hiermit kommt das Ministerium endlich einer wiederholt vorgebrachten Forderung nach, die Gesamtzahl der Klausuren zu verringern, um Lehrkräfte und Schüler:innen zu entlasten. Im Vergleich der Bundesländer mussten in Hessen über Jahrzehnte hinweg deutlich mehr Klausuren in der gymnasialen Oberstufe konzipiert, geschrieben und korrigiert werden als in fast allen anderen Bundesländern. Eine Orientierung an den KMK-Vorgaben erfolgte hierbei nur im Bereich der maximalen Belastung:
„In den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau werden in den ersten drei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase jeweils ein bis zwei Klausuren pro Schulhalbjahr, im vierten Schulhalbjahr kann eine Klausur geschrieben werden. […] Mindestens in den Abiturprüfungsfächern mit grundlegendem Anforderungsniveau sowie, sofern auf diesem Niveau belegt, in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache werden in den ersten drei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase pro Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ein bis zwei Klausuren geschrieben, im vierten Schulhalbjahr kann eine Klausur geschrieben werden." (KMK-Vereinbarung)
Es bleibt jedoch bei zwei Klausuren in den Leistungskursen und den vierstündigen Grundkursen. Somit ist das besonders korrekturintensive Fach Deutsch (neben Mathematik) von der Reduzierung ausgenommen. Hinzu kommen noch die Belastungen im Abitur in diesen Fächern (Deutsch zumeist mündlich, Mathematik zumeist schriftlich). Es ist vollkommen unverständlich, warum das Ministerium insbesondere für die besonders belasteten Kolleg:innen im Fach Deutsch keine Entlastung gewähren möchte. Wie den obigen Zitaten aus der KMK-Vereinbarung zu entnehmen ist, gibt es eine entsprechende Vorgabe durch die KMK hier nicht.
Zudem werden Bewertung und Beurteilung von Klausuren im Fach Deutsch mit § 9 (12a) neu geregelt: Zukünftig soll zwischen „Verstehensleistung“ (Inhalt – 70 Prozent) und „Darstellungsleistung“ (sprachliche Richtigkeit, äußere Form – 30 Prozent) unterschieden werden; 0 Punkte in einem Bereich grenzt die maximale erreichbare Punktzahl auf 3 ein. Genauer wird dies in Anlage 9b gefasst: Die „Darstellungsleistung“ wiederum wird untergliedert in Stil, Ausdruck etc. („ganzheitliche Einschätzung“) und den Fehlerindex mit gänzlich neuen Werten. Beides soll hälftig herangezogen werden.
Zunächst ist zu konstatieren, dass die Lehrkräfte mit dem Fach Deutsch hierdurch mit einer fundamental anderen Form der Korrektur und Leistungsbewertung konfrontiert werden. Die bisherige Praxis sah die Orientierung an Inhalten (Bewertungseinheiten – BE) und die Anwendung des Fehlerindex vor. Nun sollen „ganzheitliche Einschätzungen“ unter anderem bei Stil- und Ausdrucksfragen, ein Fehlerindex mit veränderten Werten und Berechnungen mit neuen Gewichtungen zur Ermittlung der Gesamtleistung angewendet werden.
Die Änderungen bei der Bewertung und Beurteilung im Fach Deutsch haben ihren Ursprung in den Bewertungshinweisen des IQB zu den sogenannten „Pool-Aufgaben“ für das schriftliche Abitur, auf die auch das Land Hessen, wie oben beschrieben, zugreift. Zu kritisieren ist, dass es sowohl bei Festlegungen des IQB als auch bei Vereinbarungen der KMK keinerlei personalvertretungsrechtliche Beteiligung gibt. Den Kriterien eines demokratischen Einbezugs der unmittelbar Betroffenen genügt diese Entscheidungsstruktur in keiner Weise. Es bleibt zudem rätselhaft, wie sich eine derartige Aushöhlung des Bildungsföderalismus so umfassend durchsetzen kann, obwohl er an vielen anderen Stellen doch als unverzichtbar dargestellt wird.
Für die Deutsch-Lehrkräfte bedeuten die geplanten Änderungen der OAVO konkret, dass sie nicht nur eine vollkommen veränderte Form der Korrektur und Bewertung anzuwenden haben, sondern auch keinerlei Entlastung bei den Korrekturen angesichts einer unverändert hohen Zahl zu schreibender Klausuren bekommen. Hier ist das Ministerium dringend gefordert, eine angemessene Entlastung für die besonders von Korrekturen belasteten Deutsch-Lehrkräfte vorzusehen!