Mitbestimmung im Betrieb

Rechtliche Grundlagen und Aufgaben der Betriebsratsarbeit | HLZ 3/4 2026

Es gibt verschiedene Formen betrieblicher Interessenvertretung von Beschäftigten. Im öffentlichen Dienst werden Personalräte gewählt. In allen nichtkirchlichen privaten Unternehmen gelten die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, welches die Errichtung von Betriebsräten vorsieht. In kirchlichen Arbeitsstrukturen wiederum gibt es – mit bescheidenen Rechten versehene – Mitarbeitervertretungen (siehe hierzu S. 10). Im Organisationsbereich der GEW fallen private Träger der Sozialen Arbeit und der frühkindlichen Erziehung, private Träger von Schulen sowie Einrichtungen der Weiterbildung unter das Betriebsverfassungsgesetz. Wie Mitbestimmung durch Betriebsräte wahrgenommen werden kann, soll im Folgenden skizziert werden.

„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt …“ Mit diesen Worten beginnt das Betriebsverfassungsgesetz und legt so die Rechtsgrundlage zur Bildung von Betriebsräten. Diese gründen sich allerdings nicht von alleine, sondern entstehen nur dort, wo Beschäftigte aktiv werden und eine solche Interessenvertretung ins Leben rufen. Und einen Betriebsrat an der Seite zu haben lohnt sich – die Vertretung durch ein demokratisch gewähltes Gremium wissen wohl fast alle zu schätzen, die ihre Interessen bisher individuell gegenüber der Arbeitgeberseite zu vertreten hatten. Mitbestimmung bei sozialen, wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten (siehe Kasten) kann von Betriebsrät:innen in einer rechtlich abgesicherten Struktur wahrgenommen werden. Neben den materiellen Erfolgen trägt dies häufig zu einem verbesserten Betriebsklima bei.

In vielen Bereichen der Privatwirtschaft, insbesondere den großen Industriebetrieben, bestehen teilweise schon lange Zeit etablierte Betriebsratsstrukturen. In der Sozialen Arbeit und bei Kitaträgern ist es aber oft erst in den letzten Jahrzehnten zu Betriebsratsgründungen gekommen. Noch immer finden sich hier zahlreiche betriebsratslose Einrichtungen. Dabei spielt zum einen das Selbstverständnis vieler Kolleg:innen, die Beziehungsarbeit leisten, eine Rolle. Die ethische Motivation bei der Berufswahl erschwerte häufig eine Selbstwahrnehmung als abhängig Beschäftigte:r. Dies ändert sich aber glücklicherweise mehr und mehr. Das Eintreten für die eigenen Rechte wird immer weniger als Widerspruch, sondern vielmehr auch als wichtige Voraussetzung zur Berücksichtigung von Interessen der Klient:innen begriffen. Viele Träger entstammen zum anderen einem alternativen Milieu, in dem häufig per Du und in recht losen Hierarchien miteinander umgegangen wird. Das trägt nicht selten zur Verschleierung tatsächlicher Interessengegensätze und Machtgefälle bei.

Spätestens aber, wenn Betriebe eine gewisse Größe erlangt haben, formulieren viele Kolleg:innen den Wunsch nach (verloren gegangener) Transparenz und geregelter Mitbestimmung. Von einigen Geschäftsführungen wird das als persönliche Kränkung erlebt. So erklären sich deren teilweise heftige Widerstände gegen die Inanspruchnahme demokratischer Rechte von Beschäftigten.

Betriebsratswahlen 2026

Betriebsratswahlen werden alle vier Jahre abgehalten, der Wahlzeitraum liegt jeweils zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Die nächsten Wahlen nach dem Jahr 2026 finden somit 2030 statt. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten eines Betriebs, die mindestens 16 Jahre alt sind. Kandidieren kann, wer mindestens 18 Jahre alt und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt ist. Der Umfang des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Auch in Teilzeit Arbeitende bis hin zu Minijobber:innen sind wahlberechtigt.

Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt, welches in der Arbeitszeit ausgeübt wird. Für diese Tätigkeit sind Betriebsratsmitglieder ohne Lohneinbußen freizustellen. Ihnen soll weder ein Vorteil noch ein Nachteil durch die Ausübung des Ehrenamtes entstehen. Deshalb trägt der Arbeitgeber auch alle durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten, nicht zuletzt die Kosten für Schulungen. Die Größe des Gremiums wird nach der jeweiligen Beschäftigtenzahl aus einer im Betriebsverfassungsgesetz definierten Zahlenstaffel abgeleitet. Ein Betriebsrat in einem Betrieb mit einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl von 201 bis 400 besteht beispielsweise aus neun Mitgliedern, von denen eines gänzlich für die Betriebsratsarbeit freizustellen ist.

Gründung von Betriebsräten

Neugründungen eines Betriebsrates sind zu jeder Zeit möglich. Niemand braucht Angst vor dieser Aufgabe zu haben! Wir unterstützen euch gerne bei allen Schritten hin zu einer Betriebsratswahl. Ihr benötigt erst einmal keinerlei spezielles Wissen. Wichtig ist vielmehr, dass sich eine möglichst große Gruppe von Beschäftigten zusammenfindet, die sich engagieren will. Nachdem der Betriebsrat gegründet ist, haben dessen Mitglieder einen Anspruch auf Schulungen, um zu erfahren, welche Rechte und Pflichten sich für ihre Arbeit ergeben. Während der Gründungsphase besteht für die Initiator:innen der Wahl ein besonderer Kündigungsschutz. Auch die Mitglieder eines Betriebsrates erhalten diesen Schutz für die gesamte Dauer ihrer Amtszeit sowie ein weiteres Jahr darüber hinaus.

Es gibt zwischen Betriebsräten und Gewerkschaften in der Regel eine enge Zusammenarbeit (siehe hierzu S. 14-15). Und das macht auch viel Sinn: Betriebsräte wirken als ein Instrument innerbetrieblicher Solidarität, Gewerkschaften organisieren darüber hinaus überbetrieblich solidarische Strukturen. Ein Betriebsrat kann nicht jede Ungerechtigkeit und noch weniger jede unsinnige Entscheidung von Geschäftsführungen verhindern. Ein aktiver Betriebsrat ist aber durchaus in der Lage, dafür zu sorgen, dass Schutzrechte der Beschäftigten wahrgenommen werden, dass Willkür begrenzt und die innerbetriebliche Diskussion gestärkt wird. Betriebliche Mitbestimmung und gewerkschaftliches Handeln sind somit die zwei wesentlichen Elemente zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen.

Daher an dieser Stelle der Appell: Engagiert euch für starke Betriebsräte und unterstützt ihre Arbeit – indem ihr auf gewerkschaftsnahen Listen kandidiert, indem ihr für eine hohe Wahlbeteiligung werbt, indem ihr selbst wählen geht!