Berufstätig trotz Ruhestand?

Am 1. Januar 2026 wurde die „Aktivrente“ eingeführt | HLZ 2026 3-4

Man mag davon halten, was man möchte: Am 1. Januar 2026 wurde die „Aktivrente“ eingeführt. Es handelt sich dabei nicht um eine besondere Rentenform, sondern „nur“ um einen Steuerfreibetrag für Arbeit im Rentenalter. Begünstigt werden alle Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese bereits eine gesetzliche Rente oder beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhalten.

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze erreicht man ab dem Jahr 2031 im Alter von 67 Jahren. Davor gilt sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch nach den beamtenrechtlichen Regelungen die folgende Tabelle:

Geburtsjahr Altersgrenze
                        Jahr    Monat
1958                  66        0
1959                  66        2
1960                  66        4
1961                  66        6
1962                  66        8
1963                  66      10


Was ist eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit?

Eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit liegt nur vor, wenn es sich um mehr als einen „Minijob“ handelt. Die Verdienstgrenze bei einem Minijob liegt derzeit bei monatlich 603 Euro. Außerdem liegt ein Minijob auch dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. In diesen Minijobs führt der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer ab. Daher gibt es keinen Bedarf an einem Steuerfreibetrag für die Beschäftigten.
Liegt kein Minijob vor, greift der Steuerfreibetrag der Aktivrente automatisch. Dabei ist es unerheblich, ob eine neue Beschäftigung aufgenommen wird oder ob ein bisheriges Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus besteht.

Steuerfreibetrag

Aktivrente bedeutet, dass ein monatlicher Verdienst bis zu einer Höhe von 2.000 Euro steuerfrei bleibt (§ 3 Nr. 21 EStG). Wer mehr erhält, muss (nur) für den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen. Die allgemeinen Regelungen zu den Werbungskosten oder die Übungsleiterpauschale gelten weiterhin.

Befristetes Arbeitsverhältnis

Gleichzeitig mit der Aktivrente wurde die Möglichkeit geschaffen, mit dem bisherigen Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund abzuschließen (§ 41 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze bei Beginn des Vertrags überschritten ist. Der einzelne Vertrag kann dabei bis zu zwei Jahren dauern und in dieser Zeit dreimal verlängert werden. Insgesamt darf die Dauer der sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber die Dauer von acht Jahren und die Anzahl von zwölf Verträgen nicht überschreiten. Es ist also möglich, nach Erreichen der Regelaltersgrenze viermal einen zweijährigen sachgrundlos befristeten Vertrag abzuschließen. Unverändert besteht die Möglichkeit, befristete Verträge mit Sachgrund abzuschließen, zum Beispiel einen Vertretungsvertrag.

Was sagen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes?

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten weitere Regelungen zum „längeren Arbeiten“. Zunächst gilt, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats endet, in dem die oder der Beschäftigte das gesetzlich geregelte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat (§ 33 Abs. 1 a) TV-H/TVöD). Für Lehrkräfte im Schuldienst endet das Arbeitsverhältnis automatisch aber erst mit Ablauf des entsprechenden Schulhalbjahres (§ 44 Nr. 4 TV-H). Für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt diese Sonderregelung nicht. Das Arbeitsverhältnis könnte einvernehmlich über diesen Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben werden. Diese Möglichkeit wird aber zumindest im hessischen Schuldienst nicht genutzt. Einen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gibt es nicht. Stattdessen wird bei einer Weiterbeschäftigung ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, der mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann (§ 33 Abs. 5 TV-H).

Das Arbeitsverhältnis kann außerdem vorzeitig beendet werden, zum Beispiel weil eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen wird. Die tariflichen Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverträge finden sich in § 34. Danach wird das Arbeitsverhältnis, das länger als ein Jahr bestanden hat, zum Schluss eines Kalendervierteljahres beendet. Interessanterweise gibt es hier keine Sonderregelung zum „Schulhalbjahresende“. Durch einen Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis aber einvernehmlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt beendet werden.

Nebentätigkeit im Rentenrecht

Bereits seit längerem gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anrechnung von Einkommen auf eine Altersrente mehr. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Rente wegen Erreichen der Regelaltersgrenze oder um eine vorgezogene Altersrente handelt.

Welche Möglichkeiten gibt es  für Beamtinnen und Beamte?

Es wird oft gesagt, dass Beamtinnen und Beamte nicht von der Aktivrente profitieren. Dies gilt nur eingeschränkt. Die Besoldung während des aktiven Beamtenverhältnisses oder die „Pension“ im Ruhestand ist nicht sozialversicherungspflichtig. Daher gilt der Steuerfreibetrag der Aktivrente hier nicht. Beamt:innen im Ruhestand, die aber einer „Nebentätigkeit“ im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nachgehen, profitieren auch von der Aktivrente.

Die Nebentätigkeit im Ruhestand muss nicht genehmigt werden. Wenn die Nebentätigkeit aber mit der letzten Tätigkeit im Beamtenverhältnis im Zusammenhang steht, muss sie dem Dienstherrn nach § 78 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vor der Aufnahme angezeigt werden. Für Lehrkräfte, die im Schuldienst tätig waren, erfolgt diese Meldung direkt beim Schulamt. Für diejenigen, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder später in den Ruhestand versetzt wurden, gilt diese Verpflichtung drei Jahre. Für die anderen endet die Anzeigepflicht erst nach fünf Jahren, spätestens jedoch am 70. Geburtstag.

Lehrkräfte, die nach ihrer Pensionierung weiter mit einem TVH-Vertrag in der Schule arbeiten wollen, müssen wissen, dass sie in die Entgeltstufe 1 eingestuft werden. Lediglich an Grund- und Förderschulen besteht aufgrund des besonderen Lehrkräftemangels die Möglichkeit, dass das Entgelt nach Stufe 2 oder Stufe 3 berechnet wird. Die Entgeltgruppe entspricht der bisherigen Besoldungsgruppe.

Auch im Beamtenrecht gibt es die Möglichkeit, den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinauszuschieben. Dies ist immer für ein Jahr möglich, längstens bis zum 70. Geburtstag (§ 34 HBG). Voraussetzung ist, dass das Land Hessen ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung hat. Einen Rechtsanspruch auf ein längeres Arbeiten gibt es nicht.

Beamtenversorgungsrecht

Auch für hessische Beamt:innen im Ruhestand erfolgt ab Erreichen der Regelaltersgrenze keine Anrechnung von Nebeneinkünften auf das Ruhegehalt. Wer allerdings vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, sollte wissen, dass eine Kürzung des Ruhegehalts erfolgt, wenn die Summe aus Ruhegehalt und Nebeneinkünften über einer Vollzeitbesoldung liegt. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Hälfte des übersteigenden Betrags von der „Pension“ abgezogen. Rechtsgrundlage ist § 57 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBVG).

Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund jemand in den Ruhestand versetzt wurde. Möglich ist ein vorzeitiger Ruhestand auf eigenen Antrag nach § 35 HBG ab der Vollendung des 62. Lebensjahrs. Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung können schon ab der Vollendung des 60. Lebensjahrs in den Ruhestand versetzt werden. Die Pensionierung kann nur zum Ende eines Schulhalbjahres, also zum 31. Januar oder zum 31. Juli, erfolgen. Denkbar ist aber auch eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die jederzeit erfolgen kann, sobald festgestellt wird, dass das aktive Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht fortgesetzt werden kann, ggf. also auch mitten in einem Schulhalbjahr. Auch nach einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit gilt die oben genannte Hinzuverdienstgrenze. Anders als oft gedacht wird, ist die Möglichkeit einer Nebentätigkeit auch hier nicht auf einen Minijob begrenzt. Die Broschüre „Ratgeber für den Ruhestand“ findet man im Mitgliederbereich der Homepage der GEW Hessen: www.gew-hessen.de > Recht