Übertragung des Tarifergebnisses …

…. und auch Herstellung der amtsangemessenen Alimentation? | HLZ 7-8 2026

 

Das war Ende März in der hessischen Tarifrunde 2026 vereinbart worden: Die zeitgleiche und systemgerechte Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Landes. Erfreulich also, dass dem Landtag bereits im Mai ein entsprechender Gesetzentwurf vorlag: Die Bezüge sollen zum 1. Juli 2026 um 3,02 Prozent (mindestens 110 Euro monatlich) steigen und zum 1. Oktober 2027 um weitere 2,8 Prozent. Zudem ist eine Vorgriffsregelung angekündigt: Noch vor der finalen Lesung nach der Sommerpause wird die Erhöhung mit den Augustbezügen ausgezahlt.

Ein überraschender Gesetzentwurf

Überraschend war aber durchaus, dass mit demselben Gesetz auch die Amtsangemessenheit der Alimentation in Hessen garantiert werden soll. Dazu wird ab 1. Januar 2026 die Stufe 1 in allen A-Besoldungsgruppen eliminiert. Außerdem erhöhen sich die Zulagen für das erste und zweite Kind um 87 Euro monatlich rückwirkend ab 1. Januar 2026. Tarifübertragung, höhere Einstiegsgehälter und bessere familienbezogene Zulagen – das alles ist erfreulich und zweifellos Resultat gemeinsamen gewerkschaftlichen Drucks, auf der Straße und auf juristischem Weg. Aber diese drei Maßnahmen sollen ausreichen, um in Hessen die amtsangemessene Alimentation herzustellen?

Viele dürften sich angesichts dieser Behauptung des Gesetzentwurfs verwundert die Augen reiben. Denn noch Ende 2021 hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof genau ausgerechnet, dass die Besoldung der unteren Besoldungsgruppen zum Teil deutlich unter dem maßgebenden Niveau lag. Bis weit hinein in die Besoldungsgruppen A 9 und teilweise A 10 war der notwendige Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht gegeben. Zwischenzeitlich gab es zwar zwei außerordentliche Besoldungsanhebungen um je 3,0 Prozent. Trotzdem bleibt die Frage: Wie passt das zusammen? Warum soll nun auf einmal die Besoldung ohne weitere Anhebung der Grundgehaltssätze amtsangemessen sein?

Stunde der Rechenakrobat:innen

Um diese Problematik zu bearbeiten, hat sich Hessen wie viele andere Bundesländer bei der aktuellen Besoldungsgesetzgebung auf einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichtes von Mai 2020 gestützt. Denn das hatte festgestellt, dass die vierköpfige Alleinverdienerfamilie nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Diese sei lediglich eine Bezugsgröße, mit der die amtsangemessene Alimentation berechnet werden könne, aber nicht müsse. Andere (Rechen-)Modelle seien daher durchaus denkbar.

Nachdem nun das Bundesverfassungsgericht im September 2025 im Urteil zur Berliner Besoldung auch noch andere Hürden bei der Berechnung der amtsangemessenen Alimentation beiseite geräumt hatte, war der Weg frei für die Rechenakrobat:innen im Hessischen Innenministerium. Die gingen kurzerhand in der Begründung des Gesetzentwurfs von einem fiktiven Einkommen einer zweiten erwachsenen Person im Haushalt in Höhe von 957 Euro im Monat aus. Das wird auch für einen Zweierwachsenenhaushalt angenommen, in dem es kein zweites Einkommen gibt. Klar ist: Die Auswirkung des dem Besoldungsgesetz zugrunde liegenden Rechenmodells steht und fällt mit der unterstellten Höhe des fiktiven Einkommens.

Die Begründung für die konkrete Höhe fällt allerdings sehr dünn aus. Aber 957 Euro sind eben ausreichend, das ist jetzt keine Überraschung, um die Amtsangemessenheit der hessischen Besoldung rechnerisch zu begründen. Dass der Betrag vor allem „gegriffen“ ist, zeigt auch die beachtliche Spannweite im Vergleich mit anderen Besoldungsgesetzen: Thüringen hatte schon 2024 rund 530 Euro monatlich angesetzt. Und der Bund rechnet mit einem fiktiven Partner:innen-Einkommen von über 1.600 Euro. Letztlich wird wahrscheinlich einmal mehr das Bundesverfassungsgericht feststellen müssen, ob diese diversen Modelle mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Bisher hat es sich zur genauen Ausgestaltung solcher Konstrukte nicht geäußert.

Was wird aus den Widersprüchen?

Was bedeutet das nun aber für die Widersprüche, die auch auf Anraten der GEW eingelegt wurden? Die rückwirkende Unterstellung eines fiktiven Partner:innen-Einkommens für frühere Zeiten dürfte rechtlich nicht möglich sein. Da das Innenministerium in Wiesbaden hinsichtlich der Widersprüche regelmäßig auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, erkennt die Landesregierung nun hier ein nicht unerhebliches Problem. Mögliche Lösungswege wurden bisher nicht angedeutet. Nach Verabschiedung des Besoldungsgesetzes im September soll diese Frage aber angegangen werden, auch im Gespräch mit den Gewerkschaften. Eine Lösung für diese Fragestellung, so die bisher nur wolkigen Äußerungen des Ministers, dürfte aber frühestens im nächsten Jahr zu erwarten sein.