Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft in Hessen hat sich angesichts des bevorstehenden Semesterstarts für eine deutliche Anhebung des Stundensatzes für Lehrbeauftragte an den Hessischen Hochschulen ausgesprochen. Laut Hessischen Hochschulgesetz sollen Lehrbeauftragte eine Praxis-Perspektive zur Ergänzung des Lehrangebots bieten.
Dazu sagte die stellvertretende Vorsitzende der GEW Hessen, Dr. Simone Claar, heute in Frankfurt: „An den Hochschulen bieten zahlreiche Personen Veranstaltungen an, ohne dafür in einem Beschäftigungsverhältnis mit dieser Hochschule zu stehen. Hierbei handelt es sich um so genannte Lehrbeauftragte. Über die reine Veranstaltungszeit hinaus müssen sie viel Arbeit leisten, die mit ihren Veranstaltungen im Zusammenhang steht, ohne dass sie für die Vor- und Nachbereitung entlohnt werden. Dazu gehört etwa die Kommunikation mit den Studierenden und der Verwaltung, Beiträge zu den Online-Plattformen, die Korrektur von Hausarbeiten und vieles andere mehr. Außerdem tragen Lehrbeauftragte ihre Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge selbst. Bezogen auf ihre gesamte reale Tätigkeit im Rahmen eines Lehrauftrags liegt der Stundenlohn von Lehrbeauftragten deshalb häufig unter dem gesetzlichen Mindestlohn!“
Dies sei, so Claar, nicht länger hinnehmbar. Notwendig sei eine Anhebung der Stundensätze durch die hessischen Hochschulen auf mindestens 50 Euro. Erforderlich ist nach Einschätzung von Claar auch eine zusätzliche Vergütung von mindestens sechs Stunden Vor- und Nachbereitung pro Lehrauftrag, um zu einer einigermaßen angemessenen Bezahlung zu gelangen: „Nach Berechnungen der GEW würde dies hessenweit Mehrausgaben von rund 3,2 Millionen Euro verursachen – eine Summe, die im Vergleich zum gesamten Hochschuletat eigentlich kaum ins Gewicht fällt. Nach unseren Erfahrungen werden die Hochschulen in Zeiten von knappen Haushaltsmitteln trotzdem voraussichtlich nicht auf diese Forderungen eingehen.“
Nach Auffassung von Claar sollten die Hochschulen darüber hinaus prüfen, ob einige Angebote, die jetzt von Lehrbeauftragten wahrgenommen werden, nicht eigentlich durch unbefristet beschäftigtes wissenschaftliches Personal erbracht werden müsste – dies gelte insbesondere für Lehraufträge, die der Aufrechterhaltung des Pflichtangebots dienen würden und keine Ergänzungsfunktion hätten.