Lehrkräftemangel

Lehrkräftemangel

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Maßnahmen des HKM | Mai 2020

Die Bedingungen, unter denen arbeitslose Kolleginnen und Kollegen mit dem Lehramt für Gymnasien oder für Haupt- und Realschulen an einer Grundschule eingestellt werden und im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung das Lehramt an Grundschulen erwerben können, sollen verbessert werden, indem die Weiterbildung von 39 auf 27 Monate verkürzt und die Unterrichtsverpflichtung in dieser Zeit reduziert wird.

Ganz offensichtlich ist das Modell einer berufsbegleitenden Weiterbildung zur Grundschullehrkraft in der bisher gültigen Form nicht attraktiv genug, da die Nachfrage nicht den Erwartungen des Kultusministeriums entspricht. Zwar ist die Reduzierung der Weiterbildungsdauer sinnvoll und kommt den Forderungen der GEW entgegen, aber die Zahl der pro Woche zu haltenden Pflichtstunden ist aus unserer Sicht nach wie vor zu hoch.1

Die GEW empfiehlt eine deutliche Reduzierung der zu haltenden Unterrichtsstunden, die im ersten Jahr zusätzlich deutlich höher ausfallen sollte. Ein großes Problem, das ebenfalls die geringe Attraktivität der Maßnahme erklärt, ist die Bezahlung der Grundschullehrkräfte nach A 12. Wenn diese dringend gebotene Änderung nicht erfolgt, ist kaum mit einer höheren Nachfrage nach dem Programm zu rechnen. Die weiteren beschlossenen Maßnahmen lassen vermuten, dass das Kultusministerium dies selbst so sieht.


1Bisher betrug die Pflichtstundenzahl laut Erlass vom 3. Januar 2019 16,5 Pflichtstunden im 1. Schuljahr, 23 Pflichtstunden im 2. Schuljahr, 23,5 Pflichtstunden im 5. Schulhalbjahr und 26,5 Pflichtstunden im 6. Schulhalbjahr. Die neue Regelung sieht laut Erlass vom 24. Januar 2020 vor, dass die Lehrkräfte „während der Dauer der Maßnahme neben der Qualifizierung eigenverantwortlich im Umfang von wöchentlich 17,5 Pflichtstunden an einer Grundschule“ unterrichten.

Zwar ist es richtig, dass die Pflichtstundenzahl in den beiden Jahren der jetzt zeitlich reduzierten Maßnahme sinkt. Dies liegt aber ausschließlich an der Reduzierung im 2. Schuljahr von 23 auf 17,5 Pflichtstunden – im ersten Schuljahr erhöht sich die Pflichtstundenzahl sogar um eine Stunde von 16,5 auf 17,5. Berücksichtigt werden muss auch, dass durch die Verkürzung der Maßnahme im 3. Schuljahr an der Grundschule – dem ersten Schuljahr nach Beendigung der Maßnahme – 28,5 statt 23,5 bzw. 26,5 Pflichtstunden Unterricht zu leisten sind. In der Summe der ersten drei Jahre an der Grundschule bleibt die Pflichtstundenzahl damit fast die gleiche – sie sinkt um gerade einmal eine wöchentliche Pflichtstunde bei einer anderen Verteilung auf die drei Schuljahre.

Die Möglichkeit zum Erwerb der Gleichstellung mit einem Lehramt war bisher nach § 53 der Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrerbildungsgesetz (HLbG-DV) auf Bewerberinnen und Bewerber begrenzt, die einen „universitären Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist,“ nachweisen können. Aus diesem Abschluss müssen bislang „zwei Unterrichtsfächer“ oder an beruflichen Schulen „ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung ableitbar“ sein. Für die Zulassung zum Erwerb einer Gleichstellung mit dem Lehramt an Grundschulen, die dann auch eine gleiche Bezahlung und die Möglichkeit der Verbeamtung sicherstellt, soll zukünftig auch ein Bachelor-Abschluss ausreichen, aus dem „mindestens ein Fach für das Grundschullehramt ableitbar ist“. Die konkret genannten Fächer sind Deutsch, Mathematik, Musik, Kunst und Sport. Eine „mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld“ bleibt weiter als Voraussetzung bestehen.

Grundsätzlich kritisch sieht die GEW Hessen die Absenkung der Anforderungen an die universitäre Qualifikation: Die professionellen Anforderungen an Lehrerinnen und Lehrer sind in den letzten Jahren stetig angestiegen. Eine Absenkung der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen des Quereinstiegs weist hingegen in die falsche Richtung: Die Absenkung des Zugangsniveaus der Maßnahme auf Bachelor-Abschlüsse widerspricht zudem einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.12.2013, in dem Mindestanforderungen für die Qualifizierung im Rahmen von Sondermaßnahmen für die Gewinnung von Lehrkräften definiert wurden. Demnach sollen derartige Qualifizierungsmaßnahmen auf der Basis von zwei ableitbaren Fächern oder, wenn weitere Bedarfe bestehen, von einem ableitbaren Fach möglich sein. In beiden Fällen ist aber ein universitärer Masterabschluss  oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss Voraussetzung. Erst als dritte Möglichkeit werden den Ländern weitere unspezifische Sondermaßnahmen zugebilligt. Alle anderen Bundesländer haben sich bisher an diese Mindestanforderungen gehalten. Außerhalb Hessens wurde daher bundesweit keine Qualifizierungsmaßnahme für Bachelor-Abschlüsse geöffnet.

Angesichts des in Aussicht gestellten sehr geringen quantitativen Umfangs der Qualifizierungsmaßnahme, kann das Kultusministerium in diesem Zusammenhang  auch nicht argumentieren, die Zahl der Interessenten und Interessentinnen mit Masterabschluss  sei zu gering. Selbst wenn man die zweifelhafte Argumentation des Kultusministeriums teilt, das fachliche Niveau einer Bachelor-Ausbildung reiche aus, um ein Schulfach abzuleiten, stellt sich daher die Frage, warum der Zugang zur Qualifizierungsmaßnahme nicht im Einklang mit den anderen Bundesländern auf fachlich besser ausgebildete Personen beschränkt wird.

Aus Sicht der GEW Hessen müssen angesichts der beabsichtigten Absenkung des Zugangsniveaus vor allem auch die Bedingungen für das berufsbegleitende Studium und den Erwerb der Lehrbefähigung in einem zweiten Fach geklärt werden. Lehrkräfte, die nur ein Fach unterrichten dürfen, führen zu einer weiteren Belastung der Grundschulkollegien. Die Kolleginnen und Kollegen müssen zur Erfüllung der Qualifizierungsauflagen auskömmlich entlastet werden, dasselbe gilt aus Sicht der GEW auch für die Mentorinnen und Mentoren.

Kolleginnen und Kollegen mit gymnasialem Lehramt, die sich bei der Bewerbung auf der Rangliste bereit erklären, im Rahmen einer Teilabordnung mindestens vier Jahre an einer Grundschule zu unterrichten, sollen gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine solche Erklärung nicht abgeben, bevorzugt eingestellt werden. Ein solches Vorrangmerkmal wurde bereits in der Vergangenheit für den Einsatz in Intensivklassen praktiziert. Die so eingestellten Personen werden an einer Schule mit gymnasialem Bildungsgang eingestellt und dort während ihrer Probezeit auch mindestens neun Stunden eingesetzt, damit die Bewährung im gymnasialen Lehramt festgestellt werden kann. Eine Schmalspurfortbildung für den Unterricht an Grundschulen ist verbindlich vorgesehen.

Die Einführung eines Vorrangmerkmales für die Bereitschaftserklärung zum Einsatz in Grundschulen wird dazu führen, dass die bisherige Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb des Lehramts an Grundschulen nicht mehr genutzt wird. Gymnasiallehrkräfte, die andere als die in der Grundschule geforderten Fächer haben, werden kaum Chancen haben, ihre Einstellungschancen zu verbessern. Der vorgesehene Einsatz mit mindestens neun Stunden am Gymnasium, die Notwendigkeit, sich dort als Beamter oder Beamtin auf Probe zu bewähren, und der Wechsel zwischen zwei Schulen wird aus Sicht der GEW zu Problemen führen, die vor allem auf Kosten der Kollegien der Grundschulen „gelöst“ werden dürften. Während die abgeordneten Lehrkräfte nach A13 bezahlt werden, erhalten die regulär als Grundschullehrkraft arbeitenden Kolleginnen und Kollegen lediglich eine A12-Besoldung. Außerdem sind die abgeordneten Lehrkräfte nicht voll einsetzbar, zum Beispiel für Klassenleitungen. Dies kann den Schulfrieden beeinträchtigen und stellt alles andere als eine Motivation für die sowieso schon hoch belasteten Grundschullehrerinnen und -lehrer dar.

Ein Kompromissvorschlag des HPRLL, schulbezogene Stellenausschreibungen für den gleichzeitigen Einsatz an Grundschulen und Gymnasien zu ermöglichen, wurde vom HKM zurückgewiesen. Die Umsetzung zum jetzigen Zeitpunkt ist aus Sicht des HPRLL und der GEW Hessen zudem ein massiver Eingriff in das laufende Einstellungsverfahren, für das sich mehr als 1.300 Kolleginnen und Kollegen mit gymnasialem Lehramt beworben haben, die jetzt alle benachrichtigt und auf das neue Vorrangmerkmal hingewiesen werden müssten.

Schulen mit gymnasialem Bildungsgang sollen ab dem Schuljahr 2020/2021 auf der Grundlage der aktuellen Daten zur Unterrichtsversorgung verbindliche Vorgaben für „verpflichtende Abordnungen von Lehrkräften an Grundschulen zur Deckung des Einstellungsbedarfs an Grundschulen“ erfüllen. Dazu wird für jede Schule eine „Schulquote“ festgelegt. Die Abordnung erfolgt aus „dienstlichen Gründen“ nach Anhörung der Lehrkraft. Eine Zustimmung soll nur erforderlich sein, wenn die Abordnung die Dauer von zwei Jahren übersteigt. Nach Schätzungen der GEW wird sich der Umfang der Abordnungen auf rund 570 Stellen belaufen. Davon würde mit etwa 320 Stellen der größte Teil auf Gymnasien entfallen. Hinzu kommen ca. 170 Stellen an Kooperativen Gesamtschulen und 80 Stellen an Integrierten Gesamtschulen. Die Abordnung soll an Grundschulen erfolgen, die Schülerinnen und Schüler an das Gymnasium oder Gesamtschule abgeben, und sich auf den Einsatz in Deutsch und Mathematik in den Klassen 3 und 4 konzentrieren. Voraussetzung für „verpflichtende Abordnungen“ ist, dass alle anderen Möglichkeiten an den Grundschulen ausgeschöpft wurden. Ein Gymnasium oder eine Gesamtschule, die eine oder mehrere Lehrkräfte „im Umfang von mindestens einer halben Stelle an eine Grundschule abordnet, erhält eine unbefristete Einstellungsmöglichkeit.“ Ein entsprechender Erlass wurde den Staatlichen Schulämtern am 23. April 2020 übersandt.

Die GEW Hessen lehnt die Zwangsabordnung von Lehrkräften von Gymnasien und Gesamtschulen an Grundschulen zur Deckung des Einstellungsbedarfs an Grundschulen ab. Die geplanten Zwangsabordnungen werden innerhalb der abordnenden und auch in der aufnehmenden Schulen für eine gewaltige Unruhe sorgen – und das in einer Zeit, in der alle Beschäftigten der Schulen durch die Corona-Pandemie vereinzelt und maximal verunsichert sind, da es keine auch nur halbwegs klare Perspektive geben kann.

Zwangsabgeordnete Lehrkräfte wären für Grundschulen zudem kaum eine Hilfe. Die Regelung, dass Schulen, die ihre „Schulquote“ erfüllen, als Ausgleich eine „unbefristete Einstellungsmöglichkeit“ bekommen sollen, ist für jede zwangsabgeordnete Lehrkraft ein fatales Signal, da sie an ihrer Stammschule bereits „ersetzt“ wird. Aber auch für die Grundschullehrkräfte ist es ein fatales Signal, sie hauptsächlich auf den Einsatz in der ersten und zweiten  Jahrgangsstufe zu reduzieren. Die Klassenlehrerinnen oder der Klassenlehrer begleitet in der Grundschule die Klasse zumeist von der ersten bis zur vierten Klasse und unterrichtet dabei häufig Deutsch und/oder Mathematik. Für genau diese Fächer sollen jetzt aber die Gymnasiallehrkräfte abgeordnet werden und in der dritten und vierten Klasse eingesetzt werden. Dieses pädagogische Prinzip der durchgängigen Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers  wird durch die geplante Maßnahme völlig unterlaufen. 

Der Power-Point-Präsentation des HKM, die mittlerweile auch bereits in „Onlineveranstaltungen mit Schulleitungen“ vorgestellt wird, ist am Ende zu entnehmen, dass neue Möglichkeiten geschaffen werden sollen, unbefristete Stellen für TV-H-Kräfte bei Anerkennung der Lehrbefähigung in einem Unterrichtsfach für Grundschulen zu schaffen. In der Pressemitteilung werden diese Maßnahmen nicht vorgestellt und erläutert. Es soll ein landesweiter Interessenpool für an unbefristeten TV-H-Verträgen interessierte Personen geschaffen werden.

Die GEW Hessen hat bereits im Zusammenhang mit den letzten Änderungen der HLbGDV darauf hingewiesen, dass sie Ein-Fach-Lehrkräfte für den falschen Weg hält (Stellungnahme vom 31. März 2020). Die geringere Flexibilität des Einsatzes von Ein-Fach-Lehrkräften führt im Schulbetrieb dazu, dass auch Grundschullehrkräfte mit Lehramtsbefähigung im Unterricht weniger vielseitig eingesetzt werden können. Die Einführung eines landesweiten Interessentenpools fördert die Etablierung einer (quantitativ)  ins Gewicht fallenden Personalkategorie „Ein-Fach-Lehrkräfte“. Dies führt zu einer weiteren Spaltung der beschäftigten Lehrkräfte an den Grundschulen. Neben den unterschiedlich besoldeten Beamtinnen und Beamten wird das derzeitige Personaltableau im Tarifbereich der Grundschulen ‑ meist schlecht bezahlte und befristet beschäftigte Vertretungskräfte sowie wenige halbwegs ausreichend bezahlte und unbefristet beschäftigte „Erfüller“ und „Erfüllerinnen“ ‑ durch die Gruppe der „Ein-Fach-Lehrkräfte“ ergänzt, deren Entgelt in vielen Fällen unangemessen niedrig sein wird, die aber unbefristet beschäftigt sind. Neben je einem Fortbildungs-Intensivtag pro Halbjahr sollen sie berufsbegleitend ein „sechstägiges Unterstützungsangebot“ erhalten. Sie sollen zudem durch „Patinnen und Paten“ begleitet werden. Hier wird nicht benannt, wer das ist, was sie machen sollen und ob sie dafür eine Entlastung bekommen sollen.

Für die bisher im Rahmen einer „Unterrichtserlaubnis“ dauerhaft beschäftigten Bestandslehrkräfte fordert die GEW im Rahmen einer Stichtagsregelung ein umfassendes Qualifizierungsprogramm, das diesen, schon lange eingesetzten Kolleginnen und Kollegen ein dauerhafte Berufsperspektive und eine der Tätigkeit angemessene Bezahlung ermöglicht.

Der Lehrkräftemangel an Grundschulen ist nicht neu. Auch die einzelnen Maßnahmen sind teilweise schon jahrelang in der Umsetzung und nicht neu. Deutlich wird, dass diese Maßnahmen das Problem des Lehrkräftemangels an Grundschulen grundsätzlich nicht lösen konnten, sondern allenfalls für einen sehr begrenzten Zeitraum als Notlösungen angelegt waren. Die erforderlichen Erlasse, Änderungsverordnungen und Gesetzesänderungen waren zu diesem Zeitpunkt in den Hauptpersonalrat (HPR) eingebracht worden und wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit dem HKM kontrovers erörtert. Die Pandemie bot jetzt dem HKM den anscheinend willkommenen Vorwand, diese Auseinandersetzung „par ordre du mufti“ zu beenden und die Pläne im Wege vorläufiger Regelungen nach § 73 HPVG umzusetzen. Eine überzeugende Antwort, warum die Maßnahmen, die alle erst zum nächsten Schuljahr greifen sollen, „der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden“, bleibt das HKM bis heute schuldig.

Die GEW Hessen lehnt dieses Vorgehen ab und wird sich auf allen Ebenen dafür einsetzen, dass die demokratischen Rechte der Personalräte nicht beschnitten werden, sondern stattdessen geachtet und berücksichtigt werden.