Leistungen der Berufshaftpflichtversicherung

Einzelheiten zur Berufshaftpflicht-Versicherung finden Sie hier:

http://www.gew.de/Berufshaftpflicht.html

Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler – eine nicht ganz neue Erkenntnis. Wer arbeitet, kann Schäden verursachen, sei es, dass Sachen des Arbeitgebers beschädigt werden, sei es, dass einem Dritten ein materieller oder körperlicher Schaden entsteht. Normalerweise müssen Personen für jeden von ihnen verursachten Schaden voll und in unbegrenzter Höhe einstehen. Es gibt jedoch wichtige haftungsbeschränkende Bestimmungen:

  1. für Beamtinnen und Beamte: „Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.“ (Artikel 34 Grundgesetz)
  2. für Angestellte: „Für die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.“ (§ 14 BAT) Ähnliche Bestimmungen finden sich in den Arbeitsvertragsricht­li­nien der kirchlichen Träger. Im neuen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) findet sich dieser Verweis nicht mehr. Hier gelten die untenstehenden allgemeinen Regelungen.
  3. für Personenschäden in Kitas, Schulen und Hochschulen: Entstehen gesetzlich Unfallversicherten Personenschäden, so sind Schadenersatzansprüche gegen den Träger der besuchten Einrichtung und dessen Beschäftigte nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches SGB VII ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel für Kinder an Schulen und Kindertagesstätten, für Studierende, aber auch für die Beschäftigten untereinander. Aber auch hier kann der Sozialversicherungsträger die Leistungen, die er in diesen Fällen erbracht hat, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von dem Schädiger zurückfordern, das heißt von der Lehrkraft, der Erzieherin oder der Sozialpädagogin.
  4. im allgemeinen Arbeitsrecht: Durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wurde eine besondere Haf­tungs­regelung entwickelt. Dies besagt, dass der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit voll und bei mittlerer Fahrlässigkeit zu 50 Prozent haftet. Bei leichter Fahrlässigkeit ist keine Haftung gegeben.

    Zusammengefasst: Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte, die unter den BAT oder entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen fallen, haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im allgemeinen Arbeitsrecht gibt es eine gestufte Haftung. Im Bereich der Sozialversicherung gibt es besondere Regelungen für Personenschäden.

Wie wird Fahrlässigkeit gemessen?

Ob jemand leicht, mittel oder grob fahrlässig gehandelt hat, ist nicht immer ganz leicht zu beurteilen. Es gelten die folgenden gängigen Definitionen:

  • leichte Fahrlässigkeit, wenn es sich um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung handelt, die jedem Beschäftigten unterlaufen könnte
  • mittlere (normale) Fahrlässigkeit, wenn der Beschäftigte ohne Vorwurf besonderer Schwere die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der Schaden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre
  • grobe Fahrlässigkeit, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen wurde, was im gegebenen Fall hätte einleuchten müssen.

Beschäftige müssen also für Schäden, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen, regelmäßig nicht oder nur begrenzt haften. In bestimmten Fällen besteht trotz der gesetzlichen Haftungsregelungen - beziehungsweise durch die in der Rechtsprechung entwickelten Beschränkungen –  die Gefahr, regresspflichtig gemacht zu werden. Für GEW-Mitglieder sind diese Rückgriffsansprüche durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden dinf selbstverständlich ausgenommen.

Besondere Hinweise der Volksfürsorge

Vorübergehende Tätigkeit im Ausland

Auch während der versicherten Tätigkeit im Ausland besteht der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz, wenn Sie weiterhin Mitglied der GEW bleiben. Die Leistungen der Volksfürsorge für im Ausland eintretende Schadensereignisse erfolgen ausschließlich in Euro. Sie gelten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem der Gegenwert (laut Umrechnungstabelle) an eine Außenhandelsbank abgeführt wird.

Abhandenkommen von Schlüsseln –  keine Haftungserklärung unterzeichnen

Oftmals müssen Empfänger von Schlüsseln Übernahmeerklärungen unterschreiben, wonach sie sich zum Schadensersatz bei Verlust des Schlüssels verpflichten. Auch hier gilt: der Schlüsselbesitzer haftet nach Gesetz und Rechtsprechung nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachtes Abhandenkommen. Ist die Ersatzpflicht, die sich aus der Erklärung ergibt, aber weitergehend, wird eine über die gesetzliche Norm hinausgehende vertragliche Haftung übernommen, für die kein Versicherungsschutz mehr besteht. Das Mitglied haftet dann mit seinem persönlichen Vermögen. Gibt es Zweifel über den Haftungsumfang einer solchen Erklärung, ist die Volksfürsorge gerne bei der Prüfung behilflich.