KMK-Vereinbarung zu länderübergreifenden Versetzungen
Kategorie: Versetzung

 

Vom: 19.08.03

Im Wortlaut

Im Rahmen ihrer 294. Plenarsitzung beschloss die Kultusministerkonferenz am 10. Mai 2001 die folgende "Vereinbarung zum Abbau von Mobilitätsbeschränkungen", die "zu einer deutlichen Vereinfachung der bisherigen Verfahrensweisen bei der Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern führen und Lehrerinnen und Lehrern den Wechsel in ein anderes Land schneller ermöglichen soll":

Jede Lehrkraft kann sich nach Abschluss der Lehrerausbildung bundesweit bewerben und dort in den Schuldienst eingestellt werden, wo sie nach erfolgter Auswahl ein Angebot erhalten hat.

Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines Landes beschäftigt sind und das Land wechseln wollen, können unter Beachtung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtskontinuität von einem anderen Land nach folgendem Verfahren übernommen werden:

1.

Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften über das Bewerbungs- und Auswahlverfahren

1.1

Lehrkräfte können jederzeit an Bewerbungsverfahren in einem anderen Land teilnehmen. Sie sind verpflichtet, ihrer Bewerbung eine Erklärung über die Freigabe seitens ihrer Dienststelle beizufügen.

 

1.2

Die Länder verpflichten sich, Freigabeerklärungen so großzügig wie möglich unter Beachtung dienstlicher Interessen zu erteilen; sie kommen überein, eine Freigabeerklärung in der Regel nicht später als zwei Jahre nach der Erstantragsstellung auf Freigabe zu erteilen (z.B. beim Einsatz in abiturvorbereitenden Kursen oder bei schulspezifischen Mangelsituationen).

 

1.3

Die Familienzusammenführung steht für die Kultusministerkonferenz im Mittelpunkt der Bemühungen. Die Kultusministerkonferenz strebt an, in allen Ländern Freigabeerklärungen zur Familienzusammenführung zu erreichen. Sie appellieren an die Finanzminister, über die Regelung des § 107b BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) hinaus Versorgungsbezüge in diesen Fällen anteilig zu übernehmen. Eine entsprechende gesetzliche Festschreibung ist anzustreben.

 

1.4

Das aufnehmende Land verpflichtet sich, das abgebende Land zum frühestmöglichen Zeitpunkt über eine vorgesehene Einstellung bzw. Stellenbesetzung zu informieren.

 

 

2.

Übernahme von im Schuldienst stehenden Lehrkräften im Einigungsverfahren zwischen den Ländern (Tauschverfahren)

 

2.1

Lehrkräfte können auch einen Antrag für das Einigungsverfahren stellen. Über das Einigungsverfahren soll Lehrkräften insbesondere aus sozialen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung, eine zusätzliche Möglichkeit eines Länderwechsels eröffnet werden.

 

2.2

Um möglichst vielen Lehrkräften einen Länderwechsel zu ermöglichen, wird das Ländertauschverfahren flexibilisiert, z.B. durch fächer- und lehramtsübergreifende Handhabung.

 

2.3

Die Länder werden die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im Schuldienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den "Beschlüssen zur Anerkennung von Lehrkräften" (Husum 1999) großzügig handhaben.

 

2.4

Der erforderliche Arbeitsaufwand in den Schulbehörden wird durch ein EDV-Verfahren vermindert, dessen einheitlicher Minimal-Datenkatalog von allen Ländern angewandt wird.

 

3.

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

 

Die Übernahme im Verfahren zu 1. und 2. erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn, in

Ausnahmefällen auch zum Beginn des Schulhalbjahres. Die Vorschläge sollen auch Anwendung finden für Lehrkräfte an Privatschulen und für an deutschen Schulen im Ausland tätige Bundesprogrammlehrkräfte.