Lexikon zum Schulgesetz
Kategorie: Schulgesetznovelle

 

Vom: 18.04.05

Stellungnahme zum "3. Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen"

Berufliche Schulen

In § 62 (3) wird die bisherige Berufsschulpflicht für Jugendliche ohne Ausbildung bis 18 Jahre ersetzt durch ein "Recht" auf Besuch der Berufsschule für die Dauer von 3 Jahren.

Damit werden die Jugendlichen, die keinen Ausbildungsplatz haben und keine weiterführende Schule besuchen, weiter marginalisiert. Es wird ihnen die Chance genommen, sich weiter zu qualifizieren (Nachholen von Schulabschlüssen, Produktionsschulen, Erwerb von Teilqualifikationen). Die Berechtigung steht im Übrigen im Zusammenhang mit der Aufnahmekapazität (§ 70), so dass davon auszugehen ist, dass diese Jugendlichen nur noch in Ausnahmefällen ein berufsschulisches Angebot erhalten werden (vgl. hierzu auch die Übergangsgbestimmung § 1 Abs. 4).

Die Berufsschulpflicht für alle muss beibehalten werden und im Sinne beruflicher und allgemeiner Qualifizierung genutzt werden. Es ist sozialpolitisch nicht vertretbar, die Verlierer des Ausbildungssystems von der weiteren beruflichen Qualifizierung auszuschließen. Gerade sie sind auf die Fürsorge des Staates und seiner Institutionen angewiesen. Diese Fürsorge sollte sich jedoch nicht in perspektivlosen Warteschleifen ausdrücken, sondern die Jugendlichen beruflich und allgemein weiterqualifizieren.

 

Eignungsempfehlung nach Klasse 4

Eine "Klarstellung" wird für die Eignungsempfehlung nach Klasse 4 ( § 77 (4)) vorgenommen. Bei der Wahl einer Förderstufe oder einer integrierten Gesamtschule ist diese nur "auf Antrag der Eltern" auszusprechen. Diese Neuregelung wird vom Grundsatz her begrüßt. Obsolet wird die Regelung jedoch, wenn aus Kapazitätsgründen eine Aufnahme in die genannten Bildungsgänge nicht möglich ist; dann nämlich ist eine Empfehlung für den gewählten Bildungsgang auszusprechen.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen bei Beginn der Vollzeitschulpflicht wird verschärft. Gab es in der Vergangenheit die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch unter dem Vorbehalt des Nachweises des Erwerbs hinreichender Deutschkenntnisse, so ist dieser Nachweis (§58 (5)) künftig "Auflage" für die Einschulung. Diese weitere Ausgrenzung von Migrantenkindern durch die Verweigerung ihres Rechts auf Schulbesuch ist mit der staatlichen Verpflichtung zum Vorhalten eines Schulangebots nicht vereinbar und wird von uns entschieden abgelehnt.

 

Entwicklung neuer Arbeitszeitmodelle

Dass bei der Festlegung der Pflichtstundenzahl für die Lehrkräfte verschiedene Belastungsfaktoren berücksichtigt werden sollen, dürfte eine Selbstverständlichkeit sein. Eine Änderung des Gesetzestextes ist dafür nicht nötig, weil auch das bestehende Pflichtstundenmodell über Anrechnungstatbestände und Deputate prinzipiell diesen Anforderungen genügt. Auf einem anderen Blatt steht, dass die Pflichtstundenzahl zu hoch, die Anrechnungen und Deputate angesichts der realen Belastungen zu niedrig sind.

Mit der Gesetzesänderung (§91 Abs. 2) soll offensichtlich die Grundlage für ein vom HKM (Hessisches Kultusministerium) favorisiertes Jahresarbeitszeitmodell geschaffen werden. Wegen der politischen Vorgaben des HKM - das sogenannte 'Auskömmlichkeitsprinzip', nach dem jede Entlastung einzelner Lehrergruppen mit einer weiteren Mehrbelastung andere bezahlt werden soll - lehnt die GEW ein solches Modell ab.

 

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Evaluation

Schulen sollen künftig verpflichtet werden, "an den durch die Schulaufsichtsbehörden veranlassten Verfahren zur externen Evaluation der einzelnen Schule und der Schulen im Vergleich zueinander, gemessen an den Standards der Bildungsgänge, für Zwecke der Qualitätsentwicklung ihres Unterrichts und ihrer Organistaionsentwicklung, insbesondere an landesinternen, länderübergreifenden und internationalen Vergleichsuntersuchungen, mitzuwirken" (§98). Das heißt, die Schulaufsicht darf "durch Befragungen Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen gewonnene Daten verarbeiten (§83(4) ). Zwar müssen die Betroffenen "vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung ihrer Daten informiert" werden, doch ist ihre Einwilligung nicht erforderlich, "wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulaufsichtsbehörde veranlassten oder genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen AUfwand erreicht werden kann" (§83 Abs.4).

Damit wird das vom Bundesverfassungsgericht formulierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung im schulischen Bereich weitgehend eingeschränkt. Sollte diese Regelung aufrecht erhalten bleiben, wird die hessisches GEW den Hessischen Datenschutzbeauftragten einschalten.

 

Experimentierklausel (Erweiterte Selbstverwaltung und Eigenverantwortung)

In einem neuen § 127c wird die Grundlage für die "Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit" gelegt, wie sie in dem geplanten Schulversuch "Selbstverantwortung plus" an beruflichen Schulen erprobt werden sollen. Dabei kann Schulen gestattet werden, "abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung sowie in der Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts selbstständige Entscheidungen zu treffen."

Die GEW lehnt es entschieden ab, dass hiermit Schritte zur Privatisierung von bisher staatlich gewährleisteter Bildung vorgenommen werden. Dass im Rahmen dieser Modelle auch neue Formen der Schulleitung und der Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler erprobt werden können, lehnen wir ab. Der Versuch, diesen Schulen systemfremde betriebswirtschaftliche Modelle überzustülpen, steht im Kontext der Privatisierungstendenzen.  Dass hiermit nicht ein Ausbau von demokratischen Leitungsstrukturen gemeint ist, zeigt auch die gleichzeitige Abschaffung des Leitungsmodells der Ernst-Reuter-Schule.

 

Förderstufen und kooperative Gesamtschulen

Die Aufgabestellung der Förderstufe wird weitegehnd auf die Vorbereitung der Übergänge der Bildungsgänge reduziert und hat keinen eigenständigen Inhalt mehr. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Stelle der Förderstufenleitung gestrichen wird ( §22(6) entfällt). Diese Stellenstreichungen werden als reine Sparmaßnahme abgelehnt, da der Aufgabenbereich bestehen bleibt. Weiter ist der "unmittelbare" Übergang von der Förderstufe in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges nur noch möglich, "wenn dafür in der Förderstufe die notwendigen curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind", d.h.wenn der Kursunterricht auf drei Anspruchsebenen erteilt worden ist (§22) und die Stundentafel für diese Kinder ausgeweitet wurde. Über das Differenzierungsmodell und damit über die Anschlussfähigkeit an den gymnasialen Bildungsgang entscheidet anstelle der Gesamtkonferenz zukünftig die Schulkonferenz (§22 Abs. 6 neu).

Die Fördertsufe als Schulstufe, in der gemeinsames Lernen prägend ist, wird durch die neue Stundentafel für Gymnasialklassen ab der Jahrgangsstufe 5 mit einem erhöhten Stundenbedarf sowie durch die Einführung der 2. Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 faktisch abgeschafft. Das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 als zentrales Element für Bildungsqualität , für individuelle Förderung und für die Möglichkeit einer späteren Schullaufbahnentscheidung wird zerstört. Damit wird auch einer ganzen Reihe von kooperativen Gesamtschulen das pädagogische Profil genommen. Sie werden in ihrer Existenz angegriffen, womit gerade in ländlichen Gegenen ein Abbau von weiterführenden Bildungsangeboten einhergehen wird.

 

Ganztagsschulen

Die Novelle enthält nunmehr die in dem "Entwurf der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen" vorgesehenen Modelle zur Ganztagsschule (§15): die Betreuungsangebote des Schulträgers, die pädagogische Mittagsbetreuung und die offene Ganztagsschule mit freiwilliger Teilnahme und die gebunden Ganztagsschule mit verpflichtender Teilnahme. Auf Beschluss des Schulträgers können Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe I und Förderschulen Ganztagsschulen nach beiden Modellen werden.

Bis auf die gebundene Ganztagsschule wird der Betreuungsaspekt in den Vordergrund gestellt und somit wird auf den Bildungsauftrag zur Förderung und Differenzierung weitestgehend verzichtet. Die Landesregierung geht hier nur halbherzig auf den zunehmenden gesellschaftlichen Druck nach mehr Ganztagsschulen ein. Ganztagsschule ist aber mehr als traditioneller Unterricht plus Betreuung. Die GEW fordert ein Konzept für einen qualitativen Ausbau von Ganztagsschulen zu Schulen mit anderem Unterrichtsrhythmus und anderen Bildungsformen. Hierzu muss auch die notwendige personelle und finanzielle Ausstattung gewährleistet werden.

 

Grundschule

Grundschulen können die Jahrgangsstufen 1 und 2 zu einer "pädagogischen Einheit" (§20) zusammenfassen, die von den Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von einem bis drei Jahren durchlaufen wird. Für diese Schulen soll die Möglichkeit für eine Zurückstellung vom Schulbesuch entfallen. Für die Möglichkeit, die Eingangsphase gemäß § 20 flexibel zu gestalten, fehlen jedoch bisher die Rahmenbedingungen. Die dringend notwendigen strukturellen Veränderungen am Schulanfang sowie die erforderliche Einrichtung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten sind nur mit entsprechender Verbesserung der Rahmenbedingungen (z.B. Senkung der Klassenhöchstgrenzen) zu entwickeln und umzusetzen. Dies setzt vor allem umfassende Neueinstellungen und eine deutliche Arbeitszeitverkürzung voraus. Der Schulversuch zur Neukonzeption des Schulanfangs ist bislang noch nicht ausgewertet. Bereits der BLK-Modellversuch (BLK=Bund-Länder-Kommision) hat gezeigt, dass die Voraussetzung für eine pädagogisch und im Sinne einer besseren Chancengleichheit verantwortbare Flexibilisierung eine personelle Doppelbesetzung mit grundschul- und sozialpädagogischen Kompetenzen sein muss. Ohne zusätzliche Investitionen sind hier auch erste Schritte nicht umsetzbar. Allein die Verweildauer in den ersten zwei Jahren zu dehnen oder zu beschleunigen, widerspricht dem Gedanken des gemeinsamen Lernens und wird aus dem Blickwinkel einer fiktiven homogenen Gruppe betrachtet, die auch in der Grundschule so nicht vorhanden ist. Des Weiteren können Grundschulen zukünftig mit Förderstufen und allen anderen allgemeinbildenden Schulformen der Sekundarstufe I außer dem gymansialen Bildungsgang verbunden werden ( §11 (4) und (7) ). Hintergrund ist hier wohl die Änderung der Lehrerausbildung. Wenn Grundschullehrer zukünftig das Lehramt in drei Fächern für die Jahrgangsstufe 1 bis 6 erwerben, können sie im Falle von Schulverbünden auch in den ersten beiden Jahrgängen der Sekundarstufe I (mit der Besoldungsgruppe A 12) eingesetzt werden. Es ist nicht zu begründen und für uns völlig unakzeptabel, dass das Gymansium nicht mit anderen Schulformen verbunden werden soll.

 

Gymnasiale Oberstufe

Die gymnasiale Oberstufe besteht zukünftig weiter aus einer zweijährigen Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12, die einjährige Einführungsphase ist die alte Jahrgangsstufe 10 (§31). Bestehende selbstständige gymnasiale Oberstufen können fortgesetzt werden, neue werden nicht errichtet. Paragraf 38 legt, über die Regelungen im noch gültigen Schulgesetz hinausgehend, fest, dass die schriftliche Abiturprüfung auf der Grundlage landesweit einheitlicher Prüfungsaufgaben erfolgt. Mit der letzten Novellierung des Schulgesetztes wurde der Weg in Richtung Zentralabitur zwar bereits beschritten, vorgesehen war jedoch nur, Teile der schriftlichen Prüfung auf der Basis landesweit einheitlicher Prüfungsaufgaben zu stellen. Die GEW hat - bezogen auf zentrale Abschlussprüfungen - diese bereits in ihren Stellungnahmen zur Novellierung des Hessischen Schulgesetzes im Jahr 1999 sowie den entsprechenden Novellierungen der VOGO abgelehnt. Neu ist weiter bezogen auf die Gymnasiale Oberstufe sowie das Berufliche Gymansium, dass nun auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche, die Schule betreffende Sachverhalte, wie z.B. Versetzungsgefährdung, Nichtversetzung oder Ordnungsmaßnahemn informiert werden. Die volljährigen Schülerinnen und Schüler können dem widersprechen, der Widerspruch wird den Eltern mitgeteilt (§72 (4) ). Diese Regelung wird von der GEW als sinnvoll erachtet.

 

Hauptschule

§ 23 (3) sieht nunmehr nur noch zwei Hauptschulabschlüsse vor, den Hauptschulabschluss und den qualifizierenden Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Der erweiterte Hauptschulabschluss entfällt. Nach dem erfolgreichen Besuch der Klasse 10 kann aber weiterhin der Mittlere Abschluss an der Hauptschule erworben werden. Für verbundene Haupt- und Realschulen ist zur Einrichtung einer Förderstufe künftig eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger erforderlich.

Paragraf 23 erhält einen Absatz 11, in dem der Erwerb des Hauptschulabschlusses sowie des erweiterten Hauptschulabschlusses das Bestehen einer Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen voraussetzt.

Damit werden alle Bedenken gegen eine Pädagogik des "teaching to the test" ignoriert. Die Erfahrungen insbesondere in England zeigen, dass durch die Einführung zentraler Prüfungen die Qualität des Lernens und die Lernleistungen nicht erhöht werden. Impulse für die Planung und Entwicklung der pädagogischen Arbeit werden sich künftig auf die Frage konzentrieren, wie Schülerinnen und Schüler erfolgreich durch diesen Prüfungsmarathon geschleust werden können. Der Bildungswert der unterrichtlichen Arbeit läuft damit Gefahr, nur noch eine untergeordnete Bedeutung zu beanspruchen. Leistungsdruck und Versagensängste werden zunehmen. Dass Abschlussprüfungen für Haupt- und auch für Realschülerinnen und -schüler einen besonderen Motivationsschub auslösen, wie die Ministerin kürzlich in einer Presemitteilung meinte, gilt wohl allenfalls für die Schülerinnen und Schüle, die sin in Vorbereitung auf Tests auch schon jetzt positiv beeinflussen lassen und bereit sind, für gute Noten zu lernen. Dass Abschlussprüfungen allerdings bei den 23% der Fünfzehnjährigen, die nach PISA kaum lesen lernen und in der Studie als Risikogruppe bezeichnet werden, auch nur den geringsten Motivationsschub auslösen werden, ist höchst zweifelhaft.

Für die Hauptschulen wird die Möglichkeit zur Einrichtung von "Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug" eingerichtet (§23 (1) ). Klassen mit erhöhtem Praxisbezug (Praxistage) in Kooperation mit lokalen Betrieben und Berufsschulen wurden in den letzten Jahren an einzelnen Schulen versuchsweise eingerichet. Dies ist der untaugliche Versuch, durch weitere Aufspaltung Probleme aufzufangen. Nicht weitere Aufspaltung ist angesagt, sondern Integration aller.

 

Klassengrößen

In die Regelungen zur Aufnahme in eine Grundschule oder weiterführende Schulen in § 70 werden als zusätzliches Lenkungskriterium "die Vorgaben des Staatlichen Schulamtes zur Klassenbildung nach den für die Unterrichtsversorgung zur Verfügung stehenden personellen Möglichkeiten" aufgenommen. Im Klartext: Wenn in einer Grundschule des Schulbezirks durch weitere Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Klasse gebildet werden muss, im Nachbarbezirk die Obergrenzen aber noch nicht ausgeschöpft sind, kann eine Lenkungsmaßnahme erfolgen. Die Landesregierung macht auch an dieser Stelle deutlich, dass sie gewillt ist, die Klassenobergrenzen bis zum äußersten auszuschöpfen. Mit Qualitätsentwicklung hat auch dies absolut nichts zu tun.

 

Lehrkräfte

Schulleiterinnen und Schulleiter sollen nicht mehr lediglich auf die Fortbildung der Lehrkräfte "hinwirken" (§88 (2) Punkt 5), sondern "sie erforderlichenfalls zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen verpflichten". Lehrerinnen und Lehrer haben bezogen auf Fortbildungsmaßnahmen zukünftig einen Nachweis über die Erfüllung dieser Verpflichtung zu führen ( §86 (2) ).

"Ein Fortbildungsplan, der den Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte erfasst" ( §127B), wird zukünftig ein verbindlicher Teil des Schulprogramms sein. Wie diese Pflicht erfüllt werden soll, ist angesichts der seit Jahren stattfindenden Reduzierung des Angebotes staatlicher Lehrer/innenfortbildung bzw. der Auflösung des HeLP Ende 2004 unklar.

 

Mindestgröße von Schulen und Klassenrichtgrößen

Für die Errichtung von Schulen werden gesetzliche Mindestnormen festgelegt ( §144a). Hauptschulen und Hauptschulzweige kooperativer Gesamtschulen sollen mindestens einzügig sein. Realschulen und Gymnasien und die entsprechenden Zweige einer kooperativen Gesamtschule mindestens zweizügig, Förderstufen mindestens dreizügig und integrierte Gesamtschulen mindesten vierzügig. Die Schülerzahlen in den Klassen 5 oder 7 müssen darüber hinaus den Richtwert für die Klassenbildung erreichen. Für die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe muss eine Jahrgangsbreite von mindestens 80 Schülerinnen und Schülern erreicht werden.

Die GEW lehnt diese Einschränkungen ab. Es war ein enormer bildungspolitischer Fortschritt, als in den 70er Jahren in lädnlichen Regionen flächendeckend wohnortnahe weiterführende Bildungsangebote eingerichtet wurden. So entstanden inzwischen über Jahrzehnte gewachsene Strukturen, die Gefahr laufen, durch diese Vorgaben an die Schulträger zerstört zu werden. Für eine große Zahl von kooperativen Gesamtschulen wird diese Regelung die Auflsöung gymnasialer Zweige bzw. den Wegfall der Förderstufe zur Folge haben. Für Schülerinnen und Schüler werden unnötige Belastungen durch Fahrtwege entstehen, frü den Schülträger unnötige Kosten. Zudem bedeuten diese Vorgaben an Schulentwicklungspläne einen Eingriff in die Gestaltungsrechte der Schulträger.

Die Landesregierung macht deutlich, dass die gesellschaftlich breit getragene Forderung nach kleinen Klassen nicht einmal mehr dort zum Tragen kommen soll,wo im Einzelfall auf Grund einer günstigen Jahrgangsbreite noch eine kleinere Klasse mit günstigen Lernbedingungen existiert.  Die Kehrseit der sogenannten Unterrichtsgarantie, die ja auch nie erfüllt wurde, wird immer deutlicher.

Noch vor Verabschiedung des Schulgesetzes kursierte eine "schwarze Liste", in der das Kultusministerium fast 200 Schulen der Sekundarstufe I aufführte, die den geplanten "Richtwerten" nicht entsprechen. Auf der Grundlage der Übergangsbestimmung (Artikel 7 des Qualitätssicherungsgesetzes) kann das Kultusministerium den Schulträger zwingen, Schülerinnen und Schüler auf andere Schulen umzulenken, damit die Klassen dort aufgefüllt werden, oder den Schulentwicklungsplan zu ändern. Kommt der Schulträger den Weisungen nicht nach, erfolgt ein "Verbot der Neuaufnahme von Klassen und Kursen". Der Schulträger kann die Klassen und Schulzweige fortführen, wenn er dem Land Hessen die aufgrund niedrigerer Klassenfrequenzen "zusätzlichen entstehenden Personalkosten" erstattet. Ebenso zynisch reagiert der Gesetzgeber auf die Proteste der Schulträger wegen der mit Schulschließungen verbundenen erhöhten Beförderungskosten: Noch kurz vor der abschließenden Lesung wurde in § 161 die Möglichkeit aufgenommen, dass die Schulträger "die Erhebung eines von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler selbst zu tragenden angemessenen Eigenanteils bestimmen."

 

Querversetzung

Die Möglichkeit der "Querversetzung" in eine andere Schulform ( §75 (3) ) wird nun bis zum Ende der Jahrgangsstufe 7 ausgeweitet, "wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde." Betroffen davon sind Schülerinnen und Schüler der Realschule, des Gymansiums oder der entsprechenden Schulzweige der kooperativen Gesamtschule.

Statt auf Selektion und Elitebildung zu setzen, sollte über Fördermöglichkeiten nachgedacht werden. Querversetzungen sind pädagogisch nicht zu vertreten und werden von der GEW entschieden abgelehnt.

 

Schulaufsicht

Die Aufgaben der staatlichen Schulaufsicht werden durch den Aspekt der Qualitätsentwicklung erweitert. Sie sollen die regionale Lehrerfort- und -weiterbildung organisieren, die Durchsetzung der Standardisierung von schulischen Leistungen und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse gewährleisten (§§92 ff). Unabhängig von einer grundsätzlichen Abwägung, ob diese Aufgabenveteilung sinnvoll ist, bei der die Unvereinbarkeit von Beratung und Kontrolle innerhalb einer Behörde eine wesentliche Rolle spielen müsste, bleibt darauf hinzuweisen, dass der Personalabbau in den staatlichen Schulämtern eine Aufgabenausweitung nicht zulässt. Weiterbildung - als überregionale Angelegenheit -, die zu Zusatzqualifikationen führt, sollte nicht bei den unteren Schulaufsichtbehörden angesiedelt werden. 

 

Schulleitung

Schulleitungen haben für die Qualitätsentwicklung an der Schule zu sorgen, was nach den Vorstellungen der CDU vor allem durch Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbildung und interne Evaluation (§88) erfolgen soll. Dazu wird deren Kontrollfunktion ausgeweitet: Durften Schulleiterinnen und Schulleiter den Unterricht der Lehrkräfte bisher besuchen "soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist" ( §88 (4) ), so können sie dies nach dem Willen der Landesregierung zukünftig "jederzeit" tun. Diese Ausweitung unsinniger Kontrolle wird von der GEW entschieden abgelehnt. Sie bringt zusätzliches Misstrauen und trägt allenfalls zur Verschlechterung des Betriebsklimas und damit zu einem Qualitätsabbau bei.

 

Schulprogramm

Ein Schulprogramm, dem zugestimmt worden ist, ist "Grundlage der Zielvereinbarungen zwischen dem Staatlichen Schulamt un der Schule über Maßnahmen ihrer Qualitäts- und Organisationsentwicklung" (§127b (5) ). Damit steht zu befürchten, dass das Schulprogramm immer mehr zum Element einer verfehlten Outputsteuerung missbtraucht wird und seine ursprüngliche Funktion als Selbstverständigung über einen internen Entwicklungsprozess verliert.

Die GEW hat es immer abgelehnt, Schulprogramme in dieser Form zu missbrauchen.

 

Schulzeitverkürzung

Ein Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Verkürzung des gymnasialen Bildungsgangs von 9 auf 8 Jahre. Alle auf den neunjährigen Bildungsgang bezogenen gesetzlichen Regelungen für Gymnasien und kooperative Gesamtschulen (zukünftig "bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10", §§11,24,26) werden novelliert. Der verkürzte gymnasiale Bildungsgang wird in zwei Stufen zum 1. August 2005 und zum 1. August 2006 eingeführt.

Für die integrierten Gesamtschulen wird die Mittelstufe des gymnasialen Bildungsgangs "auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umgesetzt".

Diese Schulzeitverkürzung wird negative Auswirkungen auf die Sekundarstufe I haben, weil der Wegfall von Unterrichtsstunden im Umfang von etwa einem halben Schuljahr einen erheblichen Qualitätsverlust mit sich bringt. Durch dieses Sparmodell wird somit Unterrichtszeit zur Erlangung einer qualifizierten Ausbildung vernichtet. Entgegen allen Beteuerungen der hessischen Kultusministerin führt diese Variante nicht zu einer Qualitätsverbesserung, geschweige denn kann hier von Unterrichtsgarantie die Rede sein. Der gymnasiale Bildungsgang wird durch diesen Sonderweg von den anderen Bildungsgängen weiter abgekoppelt. Durch Arbeitsverdichtung wird des weiteren mehr Druck sowohl auf Schülerinnen und Schüler als auch auf Lehrerinnen  und Lehrer entstehen. Zudem müssten die Systeme des gymnasialen Bildungsganges zu vollrhythmisierten Ganztagsschulen ausgebaut werden, was angesichts der Finanzlage des Landes, aber auch dessen Prioritätensetzung im Bereich Bildungspolitik utopisch erscheint. Ergebnis wird sein, dass die Zahl der "Sitzenbleiber" zunehmen und durch den Abbau von Chancengleichheit und die Verschärfung der Selektion sich die soziale Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen aus bildungsfernen Milieus zuspitzen wird. Weiter zeigt der Blick über die Grenze ins Saarland, dass ein Engagement von Schülerinnen und Schülern in Vereinen und sozialen wie politischen Initiativen durch eine zum Teil bis zu 36 Stunden pro Woche währende Präsenz in der Schule kaum noch möglich sein wird, wodurch pädagogische Ziele des sozialen Lernens und der politischen Teilhabe konterkariert werden.

 

Sonderschule

In § 11 Absatz 3 und in allen anderen Paragrafen, die sich auf die Sonderschule beziehen, wird das Wort Sonderschule durch das Wort "Förderschule" ersetzt. Der Begriff "sonderpädagogisch" bleibt erhalten. SonderschulelehrerInenn werden zu FörderschullehrerInnen. Die GEW lehnt diesen Etikettenschwindel ab.