Hartwig Schröder, Leiter der Landesrechtsstelle der GEW Hessen, kommentiert im Folgenden zwei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichtes Gießen (VG) vom 19. März 2009 (Az 5 K 187/08.GI) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 20. Mai 2010 (Az. 1A 1686/09) zur Arbeitsbelastung von Beschäftigten an hessischen Schulen.
In den vergangenen Jahrzehnten hat die GEW wiederholt den Versuch unternommen, - neben den in Permanenz geführten politischen Auseinandersetzungen wegen der überhöhten Arbeitsbelastung von Lehrkräften – dieses Thema in geeigneten Fällen auch juristisch aufzugreifen. Verfahren zur Überprüfung von Regelungen der Pflichtstun¬den¬verordnung haben wir zum Beispiel eingeleitet, als in den der 1990er Jahren die Pflichtstunden der Lehrkräfte erhöht wurden, ohne dass eine Änderung der allgemeinen Arbeitszeit für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst eingetreten war.
Selbst bei drastischen Pflichtstundenerhöhungen (beispielsweise für Lehrkräfte an Abendgymnasien um bis zu fünf Stunden nach Streichung der Pflichtstundenentlastung wegen des „Dienstes zu ungünstigen Zeiten“) hat die Rechtsprechung keinen Anspruch auf Rücknahme dieser Arbeitszeiterhöhung gesehen. Trotz der erhöhten zeitlichen Inanspruchnahme durch Unterrichtsverpflichtungen bleibe ein hinreichender Zeitpuffer bis zur Obergrenze der allgemeinen Arbeitszeitregelung im öffentlichen Dienst.
Der Dienstherr habe bei der Bestimmung des insoweit erforderlichen Zeitrahmens einen weiten, gerichtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum. Sei die Summe der im Prinzip anfallenden Aufgaben nicht im Rahmen des vorgegebenen Zeitbudgets zu erledigen, so hätten Lehrkräfte die Möglichkeit (und seien hierzu auch berechtigt), Aufgaben nach Dringlichkeit zu ordnen und gegebenenfalls bestimmte Aufgaben mit geringerem Zeitaufwand wahrzunehmen. Soweit sich daraus unvermeidbar Konsequenzen im Hinblick auf die Qualität der Unterrichts- und Erziehungsarbeit ergäben, sei dies hinzunehmen.
Erste Zweifel bei den Gerichten
In dem Verfahren, zu dem die aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen (VG) und des hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) ergangen sind, ging es um die Arbeitszeit und die Arbeitsbelastung von Schulleitungen. Der Schulleiter einer hessischen Gesamtschule hatte geltend gemacht, die von ihm zu erledigenden Aufgaben seien in den letzten Jahren derart angewachsen, dass sie unmöglich im Rahmen des durch die geltenden Arbeitszeitvorschriften definierten Zeitbudgets zu erledigen sind. Er hatte beantragt, seine Dienstpflichten so zu gestalten, dass sie innerhalb der für ihn geltenden jährlichen Gesamtarbeitszeit zu leisten sein. Im Vorverfahren hatte er insbesondere auch die Zuweisung zusätzlichen Personals beantragt.
Sowohl das VG Gießen als auch der VGH haben die Klage abgewiesen, weil sich aus den geltenden Arbeitszeitvorschriften ein zwingender individueller Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen nicht herleiten lasse.
Nach der bisherigen Rechtssprechung zur Lehrerarbeitszeit konnten diese Entscheidungen nicht überraschen. Im Vergleich zu früheren Entscheidungen zur „Lehrerarbeitszeit“ enthalten die Urteilsbegründungen jedoch Ausführungen, aus denen deutlich wird, dass beide Gerichte erhebliche Zweifel daran haben, dass ihre formal begründeten Entscheidungen dem real existierenden Problem gerecht werden. Der VGH hat eine Revision gegen sein Urteil zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zugelassen. Das Verfahren geht damit auf der juristischen Schiene weiter.
Überlastung unbestritten
Zunächst ist bemerkenswert, dass die „Überlastung“ des klagenden Schulleiters in allen Stadien des Verfahrens unstreitig war. Bereits im Widerspruchsverfahren hatte das Staatliche Schulamt anerkannt, dass er die Gesamtheit der von ihm verlangten Aufgaben innerhalb der von ihm zu leistenden Arbeitszeit nicht erledigen könne. Die Reaktion auf die Überlastungsanzeige des Schulleiters war jedoch von atemberaubender Schlichtheit. Das Schulamt empfahl ihm, er möge „kürzer treten“, ohne zu konkretisieren, wie dies praktisch zu bewerkstelligen sei. Auch in beiden gerichtlichen Instanzen blieb unstreitig, dass es tatsächlich ausgeschlossen war, dass der Schulleiter alle Aufgaben seines Amtes innerhalb des Zeitraums der beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelung erbringen könne. Unstrittig war auch, dass auch eine Delegation von Aufgaben an andere Schulleitungsmitglieder nicht in Betracht kam, da diese ebenfalls mehr als ausgelastet waren. Das VG bezweifelt nicht, dass zwischen „der Zunahme der Schulleitungsauf-gaben einschließlich deren zeitlichen Aufwandes“ und der Entwicklung des Schulleitungsdeputats ein klares Missverhältnis besteht. Es spreche viel dafür,
„dass die in der Anzahl der Deputatsstunden zum Ausdruck kommende Einschätzung des zeitlichen Umfangs der Aufgaben eines Schulleiters einer Schule wie derjenigen, die der Kläger leitet, nicht der Realität entspricht, sondern deutlich zu niedrig bemessen ist.“
Zwar sei eine generalisierende und pauschalierende Deputatsregelung, die nicht allen Besonderheiten der individuellen Arbeitsbelastung jedes einzelnen Schulleiters Rechnung trage, zulässig. Jedoch ergebe sich für das Gericht aus den ihm unterbreiteten Tatsachen
„eine solche Fülle von Indizien, dass (diese) in ihrer Gesamtheit geeignet sind, in Frage zu stellen, dass der Dienstherr sich bei der Schätzung des zeitlichen Aufwands für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums verhalten hat.“
Indessen lasse sich daraus kein individueller Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen ableiten. Unbeschadet der Verpflichtung des Klägers, die ihm übertragenen Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu regeln und wahrzunehmen, sei dieser nicht verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus seine Dienste zu erbringen. Es sei ihm zumutbar, seine Aufgaben nach Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen des Möglichen abzuarbeiten. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus aber auch, dass einem Schulleiter nicht zur Last gelegt werden könne, wenn wichtige Arbeiten unerledigt blieben. Es sei dann vielmehr Sache des Dienstherrn, durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass für die zu bewältigenden Schulleiteraufgaben in ausreichendem Maße Personal und sachliche Mittel zur Verfügung stehen.
Politik zum Handeln gefordert
Die abschließenden Ausführungen des VG zeigen, dass die Kammer das formale Ergebnis selbst für unbefriedigend hält:
„Die Kammer ist sich bewusst, dass die sich aus dieser rechtlichen Bewertung ergebenden Handlungsperspektiven für den Kläger unbefriedigend sind. Wird ihm der Beklagte (das Land Hessen) bei gleichbleibender Arbeitsbelastung auch zukünftig keine Entlastung zubilligen, wird er weiterhin die gesetzliche Arbeitszeit in beträchtlichem Umfang überschreiten. Dies wird seiner Motivation und auf Dauer seiner gesundheitlichen Stabilität nicht förderlich sein. Folgt er dahingegen dem Rat der für die Gesamtschule (…) zuständigen schulfachlichen Beamtin, kürzer zu treten, und lässt entsprechend der zitierten Rechtsprechung Arbeit liegen, die er innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit nicht (mehr) zu erledigen vermag, wird dies im Hinblick auf sein Pflichtbewusstsein und sein Engagement als Lehrer und Schulleiter nicht nur zu inneren Konflikten führen, sondern zwangsläufig das Verhältnis zu Eltern, dem Kollegium und der Schulaufsicht negativ beeinflussen und damit den Schulfrieden gefährden. In dieser Situation wird der rechtliche Hinweis darauf, keine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, dem Kläger keine wirkliche Hilfe bieten. Keine der beiden aufgezeigten Alternativen kann aber auch für den Beklagten (das Land Hessen) zufriedenstellend sein. Vielmehr besteht für diesen aus Sicht der Kammer ein konkreter Handlungsbedarf, zumal die Situation des Klägers nach dessen plausibler Darstellung keinen Einzelfall darstellt. Warum das Hessische Kultusministerium als oberste Dienstbehörde trotz der diesbezüglichen Eingaben aus dem Kreis der Schulleiter und Schulleiterinnen und der Personalvertretung bislang keine Abhilfemöglichkeiten aufgezeigt hat, erschließt sich dem Gericht nicht.“
Treu und Glauben
Ähnlich hat der VGH den in der Berufungsinstanz unterbreiteten Sachverhalt beurteilt und dabei zusätzlich eine juristische Lösungsmöglichkeit in Form eines „Ausgleichsanspruchs“ aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft. Er führt aus, dieser Anspruch vermöge im engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis zwischen Dienstherr und Beamten auch eine Pflicht zum Ausgleich von „zu viel Arbeit“ entstehen lassen, soweit sich die Inanspruchnahme des Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus als rechtswidrig erweist und die dem Dienstherrn obliegende Unterlassungsverpflichtung verletzt wird.
Letztlich haben sich die Richter des VGH nicht dazu durchringen können, eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Land Hessen als nachgewiesen anzunehmen. Immerhin haben sie die Revision zum BVwG zugelassen.
Auf den Verlauf und das Ergebnis des Revisionsverfahrens wird man gespannt sein dürfen. Die Zulassung der Revision wird damit begründet, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich auch Beamte in Leitungsfunktionen bei deutlicher Geschäftsüberlastung darauf verweisen lassen müssen, einen Teil der ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder zumindest nicht zeitgerecht wahrzunehmen und so zum Beispiel den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zumindest nur eingeschränkt zu erfüllen, oder ob in solchen Fällen nicht eine von Beamten einklagbare Handlungspflicht des Dienstherrn auf Entlastung des Beamten besteht.
Die gleiche Frage stellt sich selbstverständlich auch für Lehrkräfte. Auch für sie ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sie sich darauf verweisen lassen müssen, bei objektiver Überlastung einen Teil der ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder zumindest nicht zeitgerecht wahrzunehmen und somit nicht nur in Widerspruch zum Er¬zie¬hungs- und Bildungsauftrag der Schule, sondern auch mit ihrem eigenen pädagogischen Ethos geraten.
Unabhängig davon, wie und wann das BVwG die Frage individuell einklagbarer Ansprüche entscheiden wird, besteht unmittelbarer politischer Hand¬lungsbedarf. Das Verwaltungsgericht und der VGH haben den Ball ins Feld der Politik zurückgespielt. Sie haben eine Pflicht des Landes Hessen zum Handeln konstatiert, auch soweit sie das Bestehen individuell einklag¬barer Ansprüche überlasteter Beamter verneint haben. Diese Signale an die Landesregierung sind deutlich und unmissverständlich.
Hartwig Schröder









